RT-KOENIGSBERG
MELDUNGEN ZUM ZEITGESCHEHEN

AFD - Archiv 01


Sind Europa und die Deutschen Länder noch zu retten?
  1. 04. 2020
Diese Frage in einem Kommentar erkennbar zu erklären wird schwierig. Sehen wir die Entwicklungen nach 1945, haben wir heute im Jahr 2020 eine fast vergleichbare Situation wie 1919/1920, 1929 und 1933.
 
Wir werden in Deutschland von einer stalinistischen Gruppe beherrscht, der die Machtübernahme nach Auflösung der SBZ/DDR der BRD gelungen ist und die folgerichtig ihre alten Ziele, die Vernichtung der BRD, des Klassenfeindes wie der Kapitalisten, konsequent verfolgt. Und sie wird dabei von einer geistig verirrten Nachfolgegeneration befördert, den Grünen und verbliebenen Linken der SBZ/DDR, die in einer neuen Genderausrichtung, die wiederum aus den kapitalistischen Denkfabriken kommt, Deutschland und Europa mit Zielausrichtung Russland, ausschalten will.
 
Wir haben heute eine Staatsquote von gut 72 % und die Bevölkerung kommt nur noch einigermaßen über die Runden, da die Familie als Zielgebung zerstört wird, immer beide Arbeiten müssen um angemessen leben zu können, wie die Politik seit Jahren ihren Arm nach der Übernahme der Kinder in ihre Zukunftsplanung, ausstreckt. Und die Belastung wie der Trend zur Verarmung großer Kreise der Bevölkerung, speziell die der Rentner, die um ihre Renten betrogen werden (von einst 60 % runter auf heute ca. 44 ) ohne Berücksichtigung von MwSt, Krankenkassenbeiträgen und Abgaben.
 
Wir haben damit eine Situation wie nach 1918 mit den Folgen von Versailles. Die Politverwaltungsregierung der BRD vergreift sich an allen Sozialkassen und wird sich in Kürze am Privatvermögen der Deutschen vergreifen. D.h., wenn die 100 % oder mehr Verschuldung erreicht sind im Verhältnis zum Gesamtvermögen der BRD, also Geld, Immobilien und Industriegüter etc., wird es die große Enteignung geben zur Abdeckung der Verschuldungen. Bis dahin wird die Bevölkerung weiterhin ausgesogen und die Industrie- wie speziell der Mittelnstand, abgewürgt. Das große Erwachen und Geheule wird also in absehbarer Zeit eintreten. Und die BRD als Zielplanung der beschriebenen Politführung, wird Europa in den Abgrund mitnehmehmen.
 
Dieses Szenario ist nur noch aufzuhalten, wenn die AfD ihre Marotten des Anbiederns an die Etablierten aufgibt und geschlossen konsequent wie militant dagegen hält. Sie muß klar benennen ohne sich auf Diskussionen mit den Anderen einzulassen, wir werden die Industrie retten, die Autoindustrie, den Diesel, werden alle Beschränkungen beenden, wir werden die sozilae Marktwirtschaft wieder herstellen, internationale Zahlungen bis zur Neugestaltung einstellen und überprüfen, die Wirtschaftsgrundlagen für das Land neu gestalten, die Renten wieder vermenschlichen und die Steuern runterfahren auf ein volkswirtschaftlich wie familiär angepaßtes System wieder errichten. Die Personenkreise aus den afrikanischen und muslimischen Bereichen haben nach Hause zu gehen.

Bildung und Familie stehen wieder als Staatsziel im Fordergrund wie die Neugestaltung der Rechtsgrundlagen der BRD in Form einer neuen, angepaßten wie zeitgemäßen Verfassung, die die Sonderstellung der BRD in der Mitte Euopas mit seinen neun Grenzen berücksichtigt als Mittelpunkt einer europäischen-gemeinsamen Zukunft ohne Aufgabe von Nation, Region wie Volksgruppen.
 
Europa ist bunt, und benötigt keine weitere Farbgebung. Nichtkompatible Kulturen können keine Bürger Deutschlands und Europas werden, da Europa nicht die Verhältnisse der Herkunftsländer hier dulden kann. Europa kann nur helfen, wenn es Europa gut geht.
 
Die NATO wie die EU werden aufgelöst und ein neues Europsfriedenskonstrukt unter Einbezihrung Russlands, entwickelt. Europa hat derzeit keine äußeren Feinde und kann es sich deshalb leisten, mehr Mittel in Entwicklungs- wie Bildungspolitiken in Drittländern, anzuschieben.
 
Diese Klarheit wie Zielsetzung ist sofort umzusetzen und es ist Alles daran zu setzen, die Regierungsverantwortung zu übernehmen, sich vom internationalen Bankenzwang zu befreien, wie die Genderparteien und deren Rechtsverstöße vor Gericht zu bringen.
 
Hierbei muß es ausgehalten werden, von den Gendergruppen mit NAZI-Vorwürfen überhäuft zu werden ohne das die AfD darauf eingeht, da sie sich damit selbst entlarven. Denn die hier angeführten Zielthemen sind Existenzthemen, egal wer sie wie bezeichnet. Die Bevölkerung wird es bei richtiger Darstellung verstehen wie annehmen.
 
Redaktionsbeitrag RT-KOENIGSBERG

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Ein hoffnungsvolles Interview mit Björn Höcke einer unbequemen Zeitung
 
22. 03. 2020
 
»Über den Flügel hinaus« – ein Gespräch mit Björn Höcke
Götz Kubitschek / 66 Kommentare
SEZESSION: Lieber Herr Höcke, der Bundesvorstand der AfD hat getagt und dabei stundenlang über den »Flügel« und seine Rolle in der Partei diskutiert.
Gtz Kubitschek ist Verleger (Antaios) und seit 2003 verantwortlicher Redakteur der Sezession.Währenddessen hat sich unser Land weiter auf den Katastrophenfall vorbereitet, und die Bundesregierung hat ihren bisherigen Fehlern weitere hinzugefügt – alles in allem eine seltsame Schwerpunktsetzung Ihres Bundesvorstands. Aber gut: Beschäftigen wir uns damit.
Der Bundesvorstand hat gestern mit überdeutlicher Mehrheit entschieden, daß sich der »Flügel«, zu dessen Initiatoren Sie gehören, bis Ende April durch eigenen Entschluß aufgelöst haben solle. Sind Sie über diese Forderung überrascht oder verärgert?
HÖCKE: Ich bin als AfD-Mitglied peinlich berührt. Denn diese Forderung kommt zum falschen Zeitpunkt und unterläuft einen Vorgang, den der »Flügel« längst umsetzt: seine Historisierung. Alle, die ihn aufmerksam beobachten, haben das wahrgenommen.
SEZESSION: Was meinen Sie mit Historisierung?
HÖCKE: Wir alle wissen, daß der »Flügel« vor fast genau fünf Jahren mit der »Erfurter Resolution« sein Gründungsdokument vorlegte, um den Einbau der AfD ins Establishment zu verhindern. Jedes AfD-Mitglied konnte diese Resolution unterschreiben, und das taten Tausende. Ohne den »Flügel« wäre die AfD keine Alternative mehr, sondern vielleicht gerade noch eine Art eigenständige WerteUnion, also ein Mehrheitsbeschaffer von Merkels Gnaden. Das hat der »Flügel« verhindert. Seither hat sich die AfD sehr gut entwickelt, und so notwendig unser Impuls vor fünf Jahren war: Nun brauchen wir einen Impuls, der über den Flügel hinausweist und die Einheit der Partei betont.
SEZESSION: Warum nennen Sie diesen Vorgang »Historisierung«?
HÖCKE: Der »Flügel« ist als Netzwerk sehr selbstbewußt aufgetreten. Ich bin aber der Meinung, daß er nicht nur politikfähige, also geeignete Leute angezogen hat. Ich bin kein Freund von Verfilzungen. Ich weiß, daß Parteien zu solchen Verfilzungen neigen. Ich möchte heute wiederum nicht zu denjenigen gehören, die sich durch verknotete Netzwerke daran hindern lassen, an der Stabilisierung der Partei mitzuarbeiten.
SEZESSION: Wieso kommt dann aber die Forderung des Bundesvorstands zur falschen Zeit?
HÖCKE: Das hat zwei Gründe. Erstens: Das Establishment, dieser ungute Filz aus Parteien, Medien und »Zivilgesellschaft«, hat zuletzt nun – erwartbar! – den sogenannten »Verfassungsschutz« (VS) gegen die AfD in Stellung gebracht. Dieses Manöver ist so durchschaubar wie schäbig, und im Grunde weiß das innerhalb der AfD jeder. Erwartbar war auch, daß sich der VS nur einen Teil der Partei vorknöpfen würde – er kennt das spaltende Potential solcher Verfahrensweisen. Daß nun nervöse Teile in unserer Partei den erstbesten Anlaß aufgegriffen und im Sinne des VS einen Bundesvorstandsbeschluß herbeigetrommelt haben, ist unklug. Meine Prognose: Der VS wird nachstoßen.
Zweitens: Wir sind ja längst weiter, siehe meine Antwort von vorhin: Der »Flügel« weiß, was er geleistet hat. Er weiß aber auch, daß er ebenso wie die Partei kein Selbstzweck ist. Was die Partei nun braucht, weist über den »Flügel« hinaus. Plötzlich aber sieht er sich genötigt, und so etwas kommt bei der Basis zurecht nicht gut an. Es ist einfach überflüssig, wenn ein Vorstand sich ohne wirkliche Not Zeitvorgaben aufdrängen läßt. Cui bono? Ich habe es in den letzten Jahren immer wieder betont und ich tue es auch jetzt: Was diese Partei vom Basismitglied bis zum Bundesvorstand braucht ist: Gelassenheit, vor allem dann, wenn Forderungen von außerhalb der Partei kommen.
SEZESSION: Eine Zwischenfrage nach dem »erstbesten Anlaß« will ich nun doch stellen. Ihre Kampfansage gegen diejenigen in der Partei, die nach dem Erfolg in Thüringen spalterisch wirkten, war ja schon eindeutig: Schwitzt man Leute aus?
HÖCKE: Wie sagen Sie immer? Die Zunge auf Eis legen, bevor man spricht? Sollte man tatsächlich immer machen.
SEZESSION: Und nun?
HÖCKE: Der Bundesvorstand ist das höchste Exekutivorgan der Partei. Als Konservativer pflege ich die Institutionen, auch wenn ich weiß, welche irrationalen Dynamiken in mehrstündigen Sitzungen solcher Gremien ablaufen können.
Nun geht das, worüber wir längst nachdenken, eben schneller. Unsere Arbeit weist über den Flügel hinaus, Andreas Kalbitz, ich selbst und alle anderen politikfähigen »Flügler« werden ihren politischen Kurs im Sinne der AfD weiterführen. Diejenigen aber, die den »Flügel« mißverstanden haben und ihn verfilzen wollten, werden nicht mithalten können – genausowenig wie diejenigen in der Partei und im Bundesvorstand, die auf Kosten ihrer Parteifreunde allzu gute Kontakte zum Establishment suchen.

https://sezession.de/62309/ueber-den-fluegel-hinaus-ein-gespraech-mit-bjoern-hoecke?fbclid=IwAR3MF4DNBu2u4b1uKxc7Y52arsdrw80Y_GO8XS4CHjgzgr2JmbT7gtBV4P0

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Die „junge Freiheit“ des Herrn Stein auf Abwegen?
  1. 03. 2020
Wir von RT-KOENIGSBERG als übergeordneter Informations-Block stellen schon seit längerm fest, Herr Stein mit seiner „jungen Freiheit“ bewegt sich zunehmend auf eine Angepaßtheit des Gender-Maenstreams hin, das einem die Frage erlaubt sei, ist es noch die „junge Freiheit“ alternativen Journalismus oder wo geht die Reise dort hin? Hierbei muß gesagt werden, auch andere Auftritte, speziell im Internet von bekannten Autoren, neigen dazu, sich dieser Entwicklung anzupassen.
 
Diese Entwicklung beoachten wir mit Sorge.
 
Hier ist es nun so, das die „junge Freiheit“ auf einen Zug springt, der den Eindruck in der Leserschaft erwecken könnte, die AfD sei keine AfD mehr, sondern eine besserer CDU/, die versucht, einer wirklichen Alternative innerhalb der eigenen Partei, Widerstand entgegen zu setzen. Sollte das der Fall sein, ist die AfD tot und überflüssig.
 
Gerade in Zeiten erzwungener Anpassungen muß in der AfD, um eine Alternative darzustellen und einen Ausweg aus den untugenden Entwicklungen aufzuzeigen wie anzubieten, die sogenannten „deutschsprachigen“ Flügel, gestärkt werden, wie man sich konsequent dahinter zu positionieren hat und im Gegenzuge der Untugenden, Sprachverdrehungen wie Genderideologie, massiv dagegen zu halten, militanter im Auftrten und des Widerspruchs werden. Denn es geht nicht um eine Alternative zu den Etablierten, sondern um eine Neuaufstellung Deutschlands wie Europas. Es geht schlicht um die Existenz des Kulturraumes Europas, wo ein um den heißen Brei zu führendes Herumgerde, fehl am Platze ist wie zu nichts führt.
 

 
Streit um Flügel
„Das Projekt AfD ist ernsthaft in Gefahr“
  • Deutschland
  • 19. März 2020
  • Christian Vollradt
Es gibt neue Unruhe in der AfD. An der Spitze der Partei gab es zunächst auffallend wenig Neigung, den „Flügel“ demonstrativ in Schutz zu nehmen, nachdem ihn der Verfassungsschutz zum Beobachtungsobjekt erklärt hatte. Und obwohl strömungsübergreifend die offensichtlich politisch motivierte Argumentation von Verfassungsschutzchef Thomas Haldenwang harsch kritisiert wird, haben viele in der AfD erkennbar keine Lust (mehr), eine Suppe auszulöffeln, die andere ihnen eingebrockt haben.
Vor allem seit ein Video-Ausschnitt eines Flügeltreffens die Runde machte. Darin sagte Flügel-Anführer Björn Höcke über innerparteiliche Gegner der Gruppierung: „Die, die nicht in der Lage sind, das Wichtigste zu leben, was wir zu leisten haben, nämlich die Einheit, daß die allmählich auch mal ausgeschwitzt werden.“
Danach riß bei einigen in der AfD der Geduldsfaden: „Björn Höcke ist der König der Eigentore“, empörte sich etwa Bundesvorstandsmitglied Alexander Wolf. „Allzu viele Äußerungen von ihm haben der Partei in den vergangenen Jahren geschadet – und machen die Partei für viele im Westen unwählbar“, sagte der Hamburger Fraktionschef der JUNGEN FREIHEIT. „Es ist perfide, daß ausgerechnet er einmal mehr Solidarität und Einheit einfordert, der laufend innerparteiliche Kontrahenten diffamiert als ‘Feindzeugen’, als ‘Bettnässer’, als ‘Halbe’ und sie ‘ausschwitzen’ will.“
Zweifel am „Showdown“
Andere in der AfD bestätigen gegenüber der JF, daß die Stimmung unter Kritikern der Parteirechten schlechter geworden sei; daß das Bedürfnis zugenommen habe, endlich „Tacheles zu reden“. Man habe das Gefühl, in Sippenhaftung genommen zu werden. Die, die meinen, man müsse den Flügel einbinden, gerieten zusehends in die Defensive gegenüber denen, die den Zusammenschluß „loswerden“ wollen.
Spitzt sich in der AfD nun ein Konflikt zu, der schon längere Zeit schwelt, aber eben unter der Oberfläche, überlagert von einer Art Burgfrieden? Daß es nun zu einem innerparteilichen „Showdown“ kommt wie anno 2015, daran hat mancher seine Zweifel. Viele würden mit ihrer kritischen Haltung zum Flügel oder seinen Protagonisten doch lieber hinter dem Berg halten, um sich ja nicht die Chancen bei innerparteilichen Wahlen zu verbauen. „Aber man kann nicht immer nur taktisch vorgehen“, mahnt ein anderer im Gespräch.
Und daß die Kritik diesmal nicht allein von den „üblichen Verdächtigen“ – also denen, die schon immer gegen den Flügel Position beziehen wie Berlins Fraktionschef Georg Pazderski oder sein rheinland-pfälzischer Kollege Uwe Junge – kommt, sondern vom Vorstand des mitgliederstärksten Landesverbands Nordrhein-Westfalen, das habe „eine neue Dynamik“ in die Auseinandersetzung gebracht, ist ein AfD-Politiker überzeugt. (….........................)
 
https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2020/das-projekt-afd-ist-ernsthaft-in-gefahr/?fbclid=IwAR1EflzhX-cS4Wx6x9GPuPYcusqa50A5wrw0mGEVg73r8Wgs61HhSMauRTg

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Hetzbeitrag aus Bayern von Söder....
  1. 03. 2020
Dieser Hetzbeitrag aus Bayern eines Herrn Söder, ist an Dämlichkeite nicht mehr zu toppen. Es beweist einmal mehr, die CSU wie die CDU sind dank der faschioden Linkswendung durch Frau AM, am Ende. Die Prophezeing von Herrn Söder, Herr Höcke könnte die AfD-Führung übernehmebn, weckt jedoch bei jeden noch normaldenkenden Menschen Hoffnungen.,
 
Herr Höcke gehört zu den progressiven-konservaiten Kräften des gebildeten wie ideologiefreien Mittelstandes der deutschen Westvölker, die noch in der Lage sind, die deutsche wie europäische Kulutr vor ihrer von Sölder und Co., geplanete Auslöschung, zu verhindern.

 
Höcke an der AfD-Spitze zu erwarten – Söder
© REUTERS / HANNIBAL HANSCHKE
Deutschland
09:56 15.03.2020

CSU-Chef Markus Söder hat im Gespräch mit den Zeitungen der Funke-Mediengruppe am Sonntag vorhergesagt, dass der Wortführer des rechtsnationalen „Flügels“ der AfD, Björn Höcke, die Führung der Partei übernehmen wird.
„Wir müssen uns auf eine AfD einstellen, die von Höcke geführt wird“, sagte der bayerische Ministerpräsident. Daher sei es für die Union „völlig unvorstellbar“, sich von der AfD wählen zu lassen oder irgendeine Form der Kooperation einzugehen. „Da darf es kein Laissez-faire geben“, betonte Söder.
„Höcke übernimmt die Methoden seiner Vorbilder aus den 20er und 30er Jahren des letzten Jahrhunderts: Diskreditieren von Personen, Missbrauchen von demokratischen Regeln für seine Zwecke. Sein Flügel hat das Sagen, und immer mehr gemäßigte Kräfte werden verdrängt. Daher ist es auch richtig, dass der Verfassungsschutz den rechten Flügel beobachten will“, so der CSU-Politiker weiter.
Der Bundesverfassungsschutz hatte den rechtsnationalen „Flügel“ der AfD am Donnerstag zum Beobachtungsfall erklärt. Er sieht seinen Verdacht bestätigt, dass es sich bei dem Zusammenschluss um eine rechtsextreme Bestrebung handelt. Verfassungsschutzpräsident Thomas Haldenwang nannte die Landtagsfraktionschefs in Thüringen und Brandenburg, Höcke und Andreas Kalbitz, „Rechtsextremisten“.
msch/sb/dpa

https://de.sputniknews.com/deutschland/20200315326605149-hoecke-an-der-afd-spitze-zu-erwarten-soeder/
 
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Rentenkonzept AfD
Stand: 10.03.2020 22:35 Uhr
 
die AfD nun ein Rentenkonzept hat, das sich doch klar von der heutigen Praxis unterscheidet. Und die Zielrichtung stimmt auch. Dennoch ist auch der Grundansatz von Prof. Meuthen richtig, als das das Sytem auf eine Steuerfinanzierung umgstellt werden muß. Die sich durchgesetzte Zielsetzung, die leider an der Umlagefinanzierung haften geblieben ist, ist somit nicht ausreic hend, da damit letzendlich keine Sytemänderung verbunden ist. Mit einer Steuerfinanzierung jedoch eine grundsätzliche Systemänderung angepackt würde.
 
Siehe hierzu die anähngende Vorstellung aus einam Verfassungsentwurf von 2008
    Nach jahrelanger Debatte hat sich die AfD auf ein Rentenkonzept geeinigt. Es soll künftig deutlich weniger Beamte geben. Kinderkriegen soll gefördert werden. Parteichef Meuthen zog damit den Kürzeren.
Von Martin Schmidt, ARD-Hauptstadtstudio
Es ist eine der weitreichendsten Änderungen, die sich die AfD vorstellt, wenn es um die Zukunft der gesetzlichen Rentenversicherung geht: Beamtenpensionen soll es nur noch für die geben, die hoheitliche Aufgaben ausüben, zum Beispiel bei Polizei, Bundeswehr oder Justiz. Alle anderen Staatsdiener wie Lehrer sollen gar nicht mehr verbeamtet werden. So sieht es der Leitantrag der AfD für den Sozialparteitag Ende April vor, der dem ARD-Hauptstadtstudio vorliegt. Auch Selbstständige könnten sich demnach nur noch der gesetzlichen Rentenversicherung entziehen, indem sie eine private Altersvorsorge nachweisen.
Sollte der Antrag in seiner finalen Fassung verabschiedet werden, würde sich die AfD künftig außerdem dafür einsetzen, dass Renteneintrittsalter flexibler zu gestalten. Wer länger arbeitet, solle entsprechend mehr Rente bekommen.
 
l" ist besser organisiert
Eine weitere Vorstellung der AfD soll die Geburtenrate erhöhen: Familien sollen für jedes Kind 20.000 Euro Beiträge der Eltern zur Rentenversicherung aus Steuermitteln erstattet bekommen, ohne dass sich die Rentenansprüche dadurch verringern. Für jedes Kind mit deutscher Staatsbürgerschaft und Lebensmittelpunkt in Deutschland soll der Staat zudem bis zum 18. Lebensjahr 100 Euro monatlich auf ein Spardepot einzahlen.
Über all diese mitunter kostspieligen Punkte hat es in der AfD seit Jahren heftige Auseinandersetzungen gegeben. Eigentlich wollte die Partei schon im vergangenen Jahr ihr Rentenkonzept auf einem Parteitag beschließen. Gerade die Ost-Verbände hatten sich das vor den Landtagswahlen in Brandenburg, Sachsen und Thüringen gewünscht. Doch daraus wurde nichts.
Vor allem zwei unterschiedliche Konzepte standen sich unversöhnlich gegenüber: eines von Parteichef Jörg Meuthen, der langfristig die gesetzliche Rentenversicherung durch eine steuerfinanzierte Alterssicherung ersetzen wollte, und eines aus der thüringischen Landtagsfraktion, maßgeblich geschrieben vom Rechtsaußen Björn Höcke. Dies sah vor, das Umlagesystem nicht etwa abzuschaffen, sondern sogar noch auszubauen - inklusive eines Staatsbürgeraufschlags für Deutsche.
 
Wirtschaftsliberale gegen Sozialnationalisten
Dabei wurde deutlich: Geht es um das "dagegen" (Flüchtlinge, Klimaschutz, EU), herrscht in der AfD stets große Einigkeit. Gerade in einer so wichtigen Zukunftsfrage aber, für was sich die AfD eigentlich stark machen will, prallen sehr unterschiedliche Ansichten aufeinander. Beim Thema Rente stehen sich Wirtschaftsliberale, vorwiegend aus dem Westen, und Sozialnationalisten aus dem Osten gegenüber, die im extremen "Flügel" bestens organisiert sind.
Dieser hat sich nun in großen Teilen durchgesetzt. Von Meuthens Vorstellungen sind nur wenige in den Leitantrag eingeflossen. Er hatte gehofft, wenigstens noch einen Satz unterzubringen, der zumindest vage andeuten sollte, dass die AfD langfristig das Umlagesystem überwinden wolle. Doch die Sorge in der Parteikommission war groß, der politische Gegner könnte dann am Ende alles mit einem Satz zusammenfassen: Die Partei wolle die gesetzliche Rentenversicherung abschaffen. Nun lautet der Kompromiss, mit dem sich der Parteichef zufriedengeben muss: "Die Alternative für Deutschland wird sich der Diskussion über eine weitergehende Steuer- und Rentenreform nicht verschließen."
(…..........)
https://www.tagesschau.de/inland/afd-rente-103.html?fbclid=IwAR3pxMAj5Izu_dJVYVCsWF7RCtzaOaPKcwHlLKsZ-wCBgu_FG7woJbGUSRU
 
Ausszüge:
    April 2008

    Neue deutsche Verfassung


    die Arbeitsgruppe "eine neue Verfassung für Deutschland" hat sich jetzt gebildet.

    An dieser Stelle wird in Kürze Kapitel für Kapitel der Verfassungsentwurf dieser Arbeitsgruppe zur Diskussion und vorgestellt mit dem Ziel, dem GG-Auftrag zu entsprechen und nach der stattgefunden "Wiedervereinigung des deutschen Wirtschaftsgebietes" als Rechtsnachfolger des Reiches in der Verfassung vom 31.12.1937 als Teilrestgebiet und Rechtsnachfolger unter heutigem Namen BRD mit Berufung auf das Grundgesetz in der Grundfassung von 1949 und der rechtswidrigen Weiterführung im Jahre 1989 bzw. 1990/92, dem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen. Hier wird dem deutschen Volke das GG-Recht wiedergegeben und in Direktabstimmung zur Verfügung gestellt um den stattgefundenen "Staatstreich von Oben" des heutigen Politetablissements Paroli zu bieten, zu beenden und die friedliche Wiederherstellung des Rechtes und der Demokratie, zu ermöglichen.

    Gliederung:

    Präambel


    1. Die Grundrechte
    2. Bund/Länder – Föderationsprinzip
    3. Regierungsform – Wahlgrundlagen
    4. Parlament
    5. Die Länderversammlung
    6. Die Regierung
    7. Steuer, Finanzen, Wirtschaft
    8. Umsetzung und Ausführung von Gesetzen
    9. Justiz und Rechtsprechung
    10. Finanzwesen und Sozialwesen
    11. Bildung, Kultur, Gesundheit

Teil X
Finanz- und Sozialwesen
 
Artikel 38
(Aufgaben- und Zweckbestimmung Finanzwesen)
(1) das Finanzwesen regelt das gerechte Verhältnis zwischen der Leistung des Souveräns und den zu erbringenden Aufgaben der Staatsorganisation.
(2) Der Souverän ist zur Finanzierung des Gemeinwesens Staat und seiner Teilhabe daran, zur Zahlung von Steuern verpflichtet. (naheres bestimmt ein Gesetz)
(3) Die Neuordnung des Finanz- und Steuerwesens findet auf der Grundlage der allgemeinen Zielsetzung dieser Verfassung, sowie unter Anwendungsberücksichtigung des Artikels 35, Abs. 1,2,3, statt.
(4) Die Leistung des Souveräns hat Vorrang vor den Ansprüchen des Staates. Konkurrierende Auffassungen werden durch die Bestimmungen des Artikels 5, geregelt. Der anschließende Weg zum Staatsverfassungsgericht bleibt davon unberührt.
(5) die Organisationsstruktur bestimmt ein Gesetz und berücksichtigt die Föderationsstruktur des deutschen Staatsverwaltungsgebietes.
(6) Steuererhebungen aus Ländergesetzen sowie Gemeinschaftsverträgen der EU und seiner Bestimmungen erfolgen im Sinne das Abs. 5 dieses Artikels. Näheres bestimmt ein Gesetz.
 
Artikel 39
(Aufgaben und Zweckbestimmung Sozialwesen)
(1) das „vereinigte deutsche Wirtschaftsgebiet“ und seine Staatsstruktur sind ein Sozialwesen.
(2) Der Staat sorgt durch Gesetz und Verordnung für den gerechten Ausgleich zwischen Arbeit und Arbeitsunfähigkeiten sowie Notsituationen aus Schicksalsschlägen, zu geringen Rentenansprüchen und/oder sonstigen Notlagen. Näheres bestimmen die Gesetze. In Zweifelsfragen wird der Artikel 5 dieser Verfassung zur Anwendung gelangen.
(3) Das Sozialwesen wird durch den Staat und die Länder geregelt. Näheres bestimmen die Gesetze, sowie die Föderationsreglungen.
  1. Die Bestimmungen dieser Verfassung sowie der Sozialrechte aus Gemeinschaftsrechten wie UN, EU sind in der Reglung der sozialen Umsetzungen, zu berücksichtigen.
Teil VII

(Steuer, Finanzen, Wirtschaft)
 
Artikel 33
(1) Steuerpflicht besteht für alle Staatsbürger des deutschen Verwaltungsstaatsgebietes wie für alle EU-Bürger mit ständigem Wohnsitz in diesem genannten Staatsgebiet.
(2) Steuerpflicht besteht ferner für alle durch diesen Personenkreis ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und/oder technischem Vollersatz.
(3) Steuerpflicht besteht für alle juristischen Personen und/oder Ihren beruflichen Tätigkeiten und/oder technischem Vollersatz.
(4) die wie vor beschriebenen beruflichen Tätigkeiten werden durch besonderes Gesetz mit Steuern belegt.
(4 a) Die Steuergruppen umfassen die persönliche Arbeit aus Angestelltentätigkeiten wie aus freiberuflichen Tätigkeiten wie gewerblichen, industrielle und/oder sonstigen Tätigkeiten, die Einkommen erzielen und legen eine Mindeststeuer in Wechselwirkung von Einsatzeit und Tätigkeit als Soziallastensteuer fest.
(4b) Einkommenssteuer auf laufendes Arbeitseinkommen zusätzlich, wird nicht erhoben. Die Einkommenssteuer wird mit der Jahreseinkommenssteuererklärung unter Berücksichtigung der bereits erhobenen Soziallastensteuer und der Höchstgrenzen und zu besteuernden Überschußregelungen, festgelegt. Näheres regelt ein Gesetz.
(4c) juristische Personen wie Kapitalgesellschaften unterliegen einer Produktionssteuer. Diese ist als Kalkulationsposten für jeden Betrieb als Herstellungskosten, zu berücksichtigen. Der Steuersatz darf nicht mehr als 25 % des Einstandspreises, betragen. Näheres regelt ein Gesetz. Ansonsten ist nach Abs. 4b, Satz 2, auch hier zu verfahren.
(5) Weiterhin gilt das MwSt-System auf alle Waren im Endverbrauch. Näheres regelt ein Gesetz.
(6) Die Finanzen des Staates ergeben sich aus den Einnahmen aller Steuern und Abgaben.
(7) Subventionen finden nicht statt.
(8) Ausnahmeregelungen aus nationalem und/oder europäischem Interesse gemäß europäischem Gemeinschaftsrechtes sind nur in Ausnahmefällen und/oder wenn das nationale und/oder europäische Sicherheitsinteresse berührt ist, möglich. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(9) Die Staatsverschuldung ist auf 40 % der jeweiligen amtlichen Feststellung der Staatseinnahmen des durch das statistische Amt Wiesbaden, des zweijährigen Vorjahreszeitraum zum gültigen Wirtschaftsjahr der Bundesregierung und der Haushaltsbeschlussfassung, zu begrenzen.
(10) Mit in Krafttreten diese r Verfassung wird der Überschuldungshaushalt der alten Bundesregierung der alten Rechtsgrundlage, in einen Negativfonds ausgegliedert und mit 10 % der Bundeseinnahmen, zur Tilgung, bedient. In diesen Negativfonds werden 50 % der Länder-, Kreis- und Gemeindeverschuldung, ebenfalls eingerechnet. Die nicht erfassten 50 % der Länder, der Kreise wie der Gemeinden, werden vergleichbar dieser Regelung, durch die Länder selbst, geregelt. Dieser Negativfonds ist Zinsfrei zu stellen und nicht veräußer- und/oder übertragbar.
(11) Kapitalgesellschaften und/oder Privatunternehmen wie freiberufliche Tätigkeiten unterliegen den Regeln dieses Artikel nach Abs. 1 bis 10. Näheres bestimmt ein Gesetz
(12) Private und durch Privatpersonen neu gegründete Selbstständigkeiten, werden für die ersten zwei Jahre Steuerfrei gestellt.
(13) Steuerpflicht besteht erst mit dem dritten Jahr. Die zwei Gründungsjahre davor, werden nicht erfasst und besteuert.
(14) Jegliche durch Deutschland geförderte und/oder durch deutsche Steuermittel unterstützte Erfindung wie Produkterschleißung wie z.B. durch Studium oder Universitäten etc., gestaltete Maßnahmen und Ergebnisse, unterliegen der Sozialverpflichtung der sozialen Eigentumsverpflichtung zur Gemeinschaft.
(15) Aus diesen Erwägungen und oder anderen Traditionen hervorgegangenen Firmen des deutschen vereinigten Wirtschafsraumes in den Grenzen der Verfassung vom 31.12.1937, sind alle Firmen, Unternehmungen und selbstständige Tätigkeiten, dem deutschen Wirtschaftsraum zugehörig und verpflichtet, unabhängig Ihrer gültigen Staatsbürgerschaft und/oder Standortes und/oder Auslagerung der Produktionsstätten. Sie unterliegen immer deutschem und somit auch europäischem Gemeinschaftsrecht. Das gilt auch für alle damit in Frage kommenden Umweltvorschriften und Gesetzen zur Erhaltung der Schöpfung des Herkunftsraumes des deutschen Wirtschaftsgebietes wie der europäischen Gemeinschaftsrechte und Pflichten.

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Kriegsflüchtlings-Inszenierung gen Griechenland als Fehlinformation entlarvt
9. März 2020

Jürgen Braun MdB, menschenrechtspolitischer Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, FotoAfD/CC0-Pixabay-geralt_qimono CC0-Pixabay
 
Bundesaussenministerium räumt ein, dass lediglich fünf Prozent der ‚Flüchtlinge‘ an der griechisch-türkischen Grenze aus Syrien kommt.

Der menschenrechtspolitische Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, Jürgen Braun, stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Menschenrechte im Bundestag, weist in der aktuellen Bundestagsdebatte über den Bruch des sogenannten Flüchtlingsdeals durch die Türkei darauf hin, dass lediglich etwa fünf Prozent der Migranten, die an der türkisch-griechischen Grenze ihre Einreise in die EU erzwingen wollen, Syrer sind. Diese Zahl wurde vom Staatsminister im Außenministerium Niels Annen (SPD) auf eine entsprechende Frage seitens der AfD-Fraktion eingeräumt.
Damit sei erwiesen, so Braun, dass die bisherige Darstellung von deutschen Politikern und Medien, die ‚Flüchtlinge‘ an der türkisch-griechischen Grenze seien vorwiegend aus Syrien, eindeutig widerlegt:
„Dass die anderen Fraktionen den Eindruck erwecken, es handle sich bei den von der türkischen Regierung praktisch zum Grenzsturm aufgeforderten Migranten mehr oder weniger ausschließlich um Syrer aus dem Kriegsgebiet Idlib, ist damit als gezieltes Framing entlarvt. Es geht hier nicht um Frauen und Kinder, die aus einem Kriegsgebiet flüchten, sondern fast ausschließlich um junge Männer beispielsweise aus Afghanistan und dem Irak, die seit Jahren in der Türkei in Sicherheit leben.
Die politisch-mediale Vermengung von Bildern einer tatsächlichen Flüchtlingssituation innerhalb Syriens, die der türkische Präsident Erdogan im Übrigen maßgeblich mitzuverantworten hat, und der Aufforderung zur Weiterreise an bereits in der Türkei befindliche Migranten aus aller Herren Länder ist nichts anderes als heuchlerische Stimmungsmache gegenüber Griechenland, das auf diese Weise als besonders hartherzig dargestellt werden soll. In der Realität hat der griechische Grenzschutz alle europäische Solidarität und Unterstützung verdient, weil er eine Neuauflage der unkontrollierten Massenmigration von 2015 zu verhindern versucht. Gerade Deutschland, das aufgrund seiner hohen Sozialleistungen einmal mehr zum Hauptziel dieser Migration zu werden droht, muss in diesem Fall Griechenland unterstützen, anstatt nach der Pfeife des türkischen Präsidenten zu tanzen.“
 
https://afdkompakt.de/2020/03/09/kriegsfluechtlings-inszenierung-gen-griechenland-als-fehlinformation-entlarvt/?fbclid=IwAR1krHmTDiqOFaqv7siCXja_zzBj9wmtjW51SWh2ETbClphwXKRpFNM4Z28

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Alternative Thüringen – Planspiele
  1. 02. 2020
Über die unwürdige Kindergartenveranstaltung der Wahl in Thüringen ist ja nun hinlänglich diskutiert worden. Deshalb erlauben wir uns von RT-KOENIGSBERG; zu erläutern, wie wir uns eine wirkliche Alternative vorstellen.
 
Nehmen wir an, die Alternative würde die Mehrheit z.B. in diesem Länderparlament erhalten und als Alleinregierung wirken können,wie eine wirkliche Alternative durchsetzen, so könnten wir uns diese Programmpunkte als absolute Notwendigkeiten als Prioritäten, um als Alternative zu wirken, vorstellen:
 
  1. Justizreform und Rückführung der Gesetzgebung auf bereinigte Ländergesetze wie GG-Anwendungen wie Aufhebung aller hinderlichen Gendergesetzgebungen. Hierzu gehört auch die Einführung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaften wie Justiz, die allein dem Gesetz des Souveräns verpflichtet sind.
  2. Auflösung von Lehrstühlen für Gender an den Universitäten und Hochschulen wie Wiederherstellung der Freiheit von Geist und Lehre
  3. Aussetzung jeglichen Zustroms nichtkomptibler Kulturen, insbesondere der Muslime wie deren Parallelgesellschaftsbildungen
  4. Einstellung jeglicher finanzieller Unterstützung von illegalen wie abgelehnten Einwanderungsbegehren
  5. Auflösung aller Clanstrukturen wie Verfolgung krimineller Strukturen und Einziehung von Vermögenswerten.
  6. Auflösung von Gettobildungen und Ausweisung dieser Personenkreise wie Einziehung aller Vermögenswerte. Ausnahme lang hier Lebende und sich zur deutschen Gesetzgebung und Lebensweise Bekennende durch Notarvertrag und Treuebildung den hiesigen Gesetzen gegenüber.
  7. Volksabstimmung der in Thüringen lebenden Deutschen zur Frage der BRD: Soll das GG als Verfassung anerkannt werden oder nach GG § 146 eine neue Verfassung erstellt werden, die sich als Fortsetzung der Reichsverfassung von 1871 entwickelt.
  8. Für die Zwischenzeit ungeklärter Rechtsverhältnisse zu Rechtsfragen wird die Regierung bevollmächtigt, mit Dekreten zu regieren.Hierzu gehört auch das Verbot radikaler Gruppierungen wie Nachfolge der SED, Antifa, NPD und anderer rechts- oder linksradikalstehender Gruppierungen. Das Vermögen dieser Vereinigungenist einzuziehen.
  9. Die Bildung der Schüler wie nachwachsender Generationen wird wieder an den Kriterien von Bildung und Kulturpflege wie der reinen Vernunft ausgerichtet, wie jegliche Genderesierung zurück geführt.
  10. Sozial-, Steuer- , wie Wirtschaftspolitiken werden von jeglicher Ideologie befreit und nach den Notwendigkeiten eines föderalen Ausgleichs zwischen den Interessenlagen der Beteiligten, neu ausgehandelt. Kommt hier keine einvernehmliche Entscheidung zum Tragen, entscheidet die Landesregierung.
Sollte sich die Thüringer Bevölkerung für eine neue Verfassung nach GG § 146 entscheiden, geht diese dem Bund vor und der Bund ist gehalten, dem Volkswillen Thüringens als föderaler, selbstständiger Teil, nachzukommen.
 
Die Redaktion von RT-KOENIGSBER ist der Überzeugung, nur ein derartiges Programm kann eine Alternative sein, da die Fortführung der BRD-Alt zur BRD-Neu aufgrund des vorgeschriebenen GG durch die Alliierten, keinen Bestand für die freien deutschen Völker mehr sein kann. Eine Fortführung des Bestehenden ist keine Alternative.

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Regierungsamtliche Kriminalitäten.....
 
30. 01. 2020
 
Den NEO-Faschisten in der Regierung der BRD ist kein Mittel mießgenug ,welches nicht genutzt werden könnte.
Nun wird gegen die AfD mit Hilfe von Staatsanwaltschaft vorgegangen, indem der Rechtsschutz eines maßgeblichen Abgeordneten der AfD aufgehoben wird, um dem Aufstreben der Kritiker der Regierung, die an deren Machtböden rüttelt, zu schädigen resp. zu bremsen.
 
Diese Manöver, die nach wie vor sich in einer Miesen- wie Verleumdungssteigerung befinden, sind jedoch inzwischen so offensichtlich, daß der Souverän des Landes inkl. der berühmten „schweigenden Mehrheit“ anfängt zu begreifen, welche niederträchtige Spielchen hier gespielt werden.
 
Es ist im Ergebnis also zu erwarten, wenn diese Einschätzuungen nicht völlig daneben liegen, daß dieser Vorgang einen weiteren Auftreibsschub für die AfD mit sich bringen könnte. Was zu wünschen wäre. Denn die NEO-Faschisten im Gewandt des Antifaschismus in der Regierung etc, müssen nicht nur ausgebremst werden, nein, sie müssen verjaged wie vor Gericht gestellt werden.
 
Bundestag hebt Immunität von AfD-Fraktionschef Gauland auf

Aktualisiert am 30. Januar 2020, 11:04 Uhr
Der Bundestag hat die Immunität des AfD-Fraktionsvorsitzenden Alexander Gauland aufgehoben.
Das Plenum stimmte am Donnerstag einem Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main "auf Genehmigung zum Vollzug gerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse" zu.  © dpa
 

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AfD – Alternative für Deutschland – Remonstrationen/Reflexionen

von der Redaktion: RT-KOENIGSBERG

17. 01. 2020

Es gab eine Zeit nach den großen Kriegen, wo nur wenige die Ehrfurcht und den Mut besaßen, sich einer größeren Vergangenheit mit Stolz zu erinnern.

Hierbei litten insbesondere die historischen Wahrheiten des Erlebten wie der Einbindung jener Generation und Jugend, die nach 1919 wie nach 1945 mehr oder weniger in die Führungsebenen der Zeit in der einen oder anderen Weise, hineinwuchsen. Speziell nach dem endgültigen Aus für den Traum der deutschen Völker, sich in einem Reich an den alten Traditionen orientieren zu können und so auch wieder für Europa positiv zu wirken, wird das wahre historische Erlebnisbild wie der Motivationen der Beteiligten der Zeit, völlig falsch wieder gegeben. So haben wir für die Nachkriegsgeneration nach 1945 z.B. den Fluchtpunkt vor uns selbst wie des vorher Erlebten, in der Europaidee gefunden, die für die Überlebenden als Anker zur Erhaltung galt, wie eben auch die Einbringung, nie wieder zur Gefahr für die Europäer selbst, zu werden.

Denn auch die kommenden Generationen der Deutschen müssen das Wissen bewahren, was mit den deutschen Völkern geschehen ist.Hiebei müssen die europäischen Völker ihre Mitbeteiligung an den Verwerfungen und unendlichem Leid, das diese Kriege ausgelöst haben, anerkennen. Es geht nicht um erneute Schuldzuweisungen, sondern nur um „Verstehen“ Denn nur wer die Vergangenheit kennt, versteht das Heute und kann das Morgen gestaltenl. (Dr. Otto von Habsbur)

Von den deutschen Völkern und ihren Reichen, war nach dem Zusammenbruch nichts geblieben außer ein Volk ohne Würde. Dem Gedächtnis und Ruhm der in Ehren untergegangenen Armeen der deutschen Völker wie ihres Kampfes um die Freiheit als Volk, als Heldenlied des letzten Kampfes eines bald sagenhaften Heeres, darf und muß auch gedacht werden. Der heutigen Verständnislosigkeit und Überheblichkeit, die oft mitleidig auf die Menschen der Zeit herabsieht, wird mit dem Bekenntnis der zur Geschichte gewordenen Leistung entgegengetreten. Daß manche Worte dabei bitter und scharf klingen, ist verständlich. Wenn es um Ehre und Gerechtigkeit geht, bedient man sich seiner gesinnungslahmen Verlegenheitsausdrücke resp. im Zuge der Genderisierung wie Geschichtsfälschungen, der übelsten Verdrehung von Historie, Wort, Schrift und Begriffsinhalten.

Vielmehr ist es im Rückblick heute im Jahre 2020 sogar so weit gekommen, das die ganzen linksorientierten Genderdenkrichtungen, geradezu diese Zeiten historisch vorsätzlich manipulieren und den Tod wie Ehre so vieler braver Kämpfer, mit Füßen tritt. Diesem Unrecht entgegenzutreten, soll nun die Aufarbeitung hier dienen.

Alt-Österreichs Geschichte (KuK-Zeit) ist letzten Endes die Geschichte des Reiches der Deutschen Völker in der Mitte Europas und nicht lediglich die Geschichte Neu-Österreichs. Heute müssen wir sagen: “die Weltrkiege waren eine phantastisch-ungeheuerliche Wiederholung der blutigen Kämpfe und Schlachten, die die deutschen Völker in ihrer tausendjährigen Geschichte geschlagen haben. In dem knappen Zeitrum von vier Jahren und dann sechs Jahren, wurden auf allen Schlachtfeldern der deutschen Geschichte die alten Schlachten wiederholt, die den Boden Burgunds, den von Brabant und von Flandern blutig gefärbt haben. Der Kampf wurde nach Osten getragen wie unter den Deutschrittern. Am Karpathenwall kämpften die Regiminenter des Kaisers Franz Joseph gegen das heranstürmende Asien wie ihre Vorfahren gegen die Enkel des Dschingiskhan. Die Kaiserlichen rückten gegen Belgrad wie unter Prinz Eugen und Laudon. Über die Alpen brachen Armeen vor, wie sie unter den alten deutschen Kaisern gezogen waren. Und im fernen Südosten kämpften die Soldaten der Mittelmächte wie einst die Kreuzritter gegen die Sarazenen.. Nicht das Deutsche Reich, nicht Österreich-Ungarn, sondern „DAS REICH“ kämpfte seinen verzweifelten Heldenkampf gegen alle Welt!

Wenn auch das alt gewordene „heilige römische Reich Deutscher Nation“, dessen Fortführung im ersten europäischen wie funktionierendem Bund der KUK-Monarchie ihre Fortsetzung fand und später der jungen Macht weichen mußte, die in Preußen erwachsen sollte, so war dieses Reich doch einst unser großes Vaterland. Wobei Preußen es in der visionären Weitsicht eines Fürsten Otto von Bismarcks, letztendlich nur wieder zusammen geführt hat.

Unter den berühmtesten Feldherren jener Zeit fochten alle deutschen Stämme für die Reichsidee und sicherten für die Zukunft unser gemeinsames Deutschland gegen die Mächte des Orients im Südosten und die des französischen Imperialismus im Westen. Die gemeinsamen Abwehrkämpfe des in zahllose Staaten zerrissenen Reiches schufen wieder ein Zusammengehörigkeitsgefühl aller Deutschen. Die Waffentaten des Prinzen Eugen machten den Weg frei für einen neuen Strom von Siedlern germanischen Ursprunges, die noch heute in Ost- und Südosteuropa deutsche Kultur auch in fremden Staaten, bewahren und pflegen.

Wir Menschen der deutschen Völker in der Tradition eben des „heiligen römischen Reiches deutscher Nation“ stehend, neigen uns in Ehrfurcht vor den Toten der vielen Schlachten um die deutschen Völker.

Mit diesen wenigen Sätzen sei die Erinnerung an die Feldherren und Soldaten, die seiner Armee und seinem Reiche gelten bedacht, wie die Bedeutung einer großen deutschen Reichspolitik, hervorgehoben und ehrfürchtig anerkannt.

So gelte diese Auftrittsseite „AfD – Remonstartationen wie Reflexionen“ eben diesem historischen Element, welches Europa bis heute bestimmt und das Wissen darum Vorraussetzung ist, die heutige Zeit zu verstehen und den möglichen Weg der Zukunft für Europa zu erkennen. So steht „AfD“ eben nicht nur für einen Parteinamen, sondern beinhaltet auch die Pflicht dieser Gruppe und Menschen, eben wirklich eine Alternative für die Deutschen Völker zu bieten.

Das ist das Anliegen dieser Seite. Diese Seite wird also auch eine programatische Schrift sein, die eine „Alternative für die deutschen Völker“ darstellt und darüber hinaus auch ein Ansatz für eine alternative Entwicklung für Europa beinnhaltet, resp. daraus abzuleiten ist.

Diese programatische Schrift teilt sich in zwei Blöcke. Einmal in die Notwendigkeit einer Neuaufstellung der deutschen wie europäischen Völker und zum anderen für die deutschen Völker ein Verfassungsmodell, welches diese Dinge berücksichtigt und vor allen Dingen, auch eine Antwort gibt auf die falschen Geistesentwicklungen in Europa wie der deutschen Völker, die dabei sind, sich aus Lethargie der Vergangenheiten wie Enttäuschungen heraus, sich vernichten zu lassen. Denn wir erleben heute einmal einen Rückfall in übergeordnete Nationalstaatlichkeiten wie nie aufgegebenen Nationalinteressen unserer Nachbarvölker, wie den Zerfall der Europa-Idee.

Diese Zerfallserscheinungen sind jedoch von den Ideologien wie ideologisdchen Parteigefügen, speziell in Deutschland bestimmt. Es wird nach der Wiedervereinigung Restdeutschlands wie der Auflösung des Ostblockes ein neuer Angriff gegen die Potenz, Vielfalt wie Schaffenskraft der Deutschen geführt, deren Hauptfeind im Inneren ins Bett der Feinde ausländischer Strategieplaner gestiegen sind, wobei hier wieder die alten Feinde von Außen wirken und federführend bleiben. Vor diesen Kräften hat bereits Fürst Bismarck gewarnt, der Kaiser, die meisten europäischen Staaten und danach blieb es als Makel am 3. Reich der Deutschen hängen, als ewige Schuld und Sühne, die zu erbringen sei.

Mit diesem gepflegten und zur religiösen Pflege erhobenen Schuldkomplex für die Nachwachsenden, wie der historischen Lüge zur Schuld, kasteien sich die deutschen Völker bis heute, sogar mit zunehmender Tendenz, wie man erschreckt feststellen darf und muß, selbst. Das hat denn auch zur lustvollen Bereitschaft eines nun neuen Extrems der Schaffung des sogenannten „Gutmenschen“ geführt, der sich in der links-grün-rot-schwarzen Genderbewegung einer stalinistischen Politbraut wiederfindet. Historisch betrachtet hat zwar die BRD mit Geld die SBZ/DDR übernommen, ideologisch war es jedoch in Wahrheit eine Machtübernahme durch die Komintern und Sozialisten der stalinistisch-leninistischern Strategie zur Zerstörung der Deutschen wie des Kapitalismus. Der eigentliche Krieg ist bis heute nicht wirklich beendet.

Diese hier nun folgende prakmatische Schrift dient einzig der Möglichkeit, neue Erkenntnisse in neue Wege und neue Zeilsetzungen zu bringen, die als „alternative für Deutschland“ und somit für die europäischen Volksgruppen und Nationen, gelten mögen. Wir haben heute wie seit Anbeginn der Industriealisierung in Europa ein Problem der Ideologien, die sich grob in Sozialistisch wie Kapitalistisch, aufteilen. Diese Aufteilung wie den damit verbundenen Unsinn und schlechten Erfahrungen, ist bis heute kein wirklicher Ausweg gegönnt. Nicht das es den Ausweg nicht gäbe, nein, er wird bis heute verhindert, da er an den Strukturen rüttelt. An den Strukturen der Macht, des Kapitals wie der damit verbundenen Pfründe. Diesen Gruppen sind die Völker, denen sie eigentlich zu dienen haben, jedoch völlig egal. Geld und Macht wie eine unterentwickelte intellekturelle Moral, verhindern es bis heute.

Wir sprechen hier von dem berühmten Prof. Mario Albertini, Universität Pavia, it, der es als Lebenswerk geschafft hat, die Europabewegung der Iatliener als MFE und im deutschen Sprachgebrauch als EFB (Europäische föderalitische Bewegung), in ganz Europa zu entwickeln. Er hat es ebenso geschafft, auf den Grundlagen von Alterio Spinelli wie seines Manifestes von Tertone, ein Synthesemodell zum Sozialismus und Kaptialismus zu entwickeln, der der reinen Vernunft entsprungen ist. Dieses Modell ist heute so aktuelle wie in den Anfangsjahren dieser Bewegung und ist bis heute die einzige Möglichkeit, die Widersprüchlichkeiten gesellschaftlicher Zerrissenheiten von unperfekten Demokratien, aufzulösen. Der Widerstand hiergegen wird jedoch von Nationalinteressen natioanler Parteien geführt, die Europa nur als Augenwischerei für die beteiligten Völker mißbrauchen, um ihre nach wie vor bestehenden nationalen Großmannssuchten wie Eigeninteressen, zu frönen.


Alternative für Deutschland: ein Pamphlet
 
Gemäß einer nach Wahrheit suchenden Alternative für die deutschen Völker, die nach den großen Verlusten an Menschenleben, Kultur wie Landmasse zu einer mittleren Größe eines europäischen Landes zusammen geschrumpft sind, müssen wir auch diese Entwicklungen berücksichtigen, Wir stehen vor dem Problem, die aufgezwungene Nachkriegsentwicklung für die Deutschen schweigend hinzunehmen – oder aber nach der langen Zeit nationaler Abstinenz, und zu uns selbst und somit zu Europa, zu bekennen. Wir müssen anerkennen, die BRD in ihrem heutigen Gefüge, welches nach der Vereinigung der besetzten Teile des „restlichen Wirtschaftsgebietes der Deutschen Völker“ verblieb, kann nicht auf der Lüge seines Bestehens, hingenommen werden, geschweige denn, so weitergeführt werden.
 
Es ist richtig, dass sich heute, nach nun der Machtübernahme der Sozialisten ab ca. 1990, die schon nach 1918 soviel Leid und Bürgerkrieg über die Deutschen brachten, heute so tun, als sei für sie die Geschichte nun dort stehen geblieben und sie könnten nun ungestraft ihr Unwerk von einst, heute fortsetzen. Die fixe Idee dieses Sozialismus, der in den Köpfen der sogenannten „Grünen“ herumspukt und durch die Merkel-und-Konsorten-Machtübernahme der BRD ehemaliger DDRler ihren Rahmen gefunden hat, abgesichert durch einen strategischen Genderismus, der in us-amerikanischen Finanzkreise erkoren wurde aus marktsteuerungstechnischen Gründen, das diese Leute nun als Etablierte durch diese Finanzkreise, die heute die ganze Wirtschaft wie die Medien mit ihrem Kapital beherrschen, bestimmen können, was gut für eine Nation der deutschen Völker und im Gefolge, für Europa ist.
 
Wir sind an dem Punkt angelagt, wo die Frage existentiell beantwortet werden muß. Können wir schweigend zusehen wie wir untergehen – oder werden wir nicht schweigen und überleben wollen.
 
Denn nur mit dieser geistigen Grundlage ist eine Alternative für Deutschland zu erwirken. Es reicht eben nicht aus, zur etablierten Politik ein Konkurrenzmodell auf der falschbestehenden historischen Grundlage, die nach wie vor auf den Kritierien der HLKO für besetzte Gebietze entspricht und basiert aufzubauen wie diesen unsäglichen Zustand, lethargisch hinzunehmen. Nehmen wir den richtigen Begriff „Alternative für die deutschen Völker“ ernst, so ist der Parteinahme einer jungen Partei zwar richtig gewählt, jedoch geistig nicht richtig ausgefüllt.
 
Es muß also in dieser Erkenntnis zu einer Alternative führn die:
  1. die Wahrheit von Wissen, Denken, Tun und Handeln widerspiegeln wie
  2. eine Zielsetzung sich daraus ergeben, die der Geschichte der Deutschen wie ihrer Wirklichkeit entspricht, wie an deren Vergangenheiten erinnerlich, nun an ihre Tüchtigkeit wie geistigenTraditionen, anknüpft.
Alles Andere wäre keine Alternative, sondern nur ein Änderungsmodell auf falschen Grundlagen. Diese neue Denk-, Ziel, wie Handlungsart wird viel Aufregung erzeugen, wie schon heute die zarten Versuche einer in den Anfängen steckenden Alternative zeigen. Aber das muß man aushalten. Denn die Wahrheit wird auch nicht von einer derzeitgen Macht auf Zeit, ewiglich verhindert werden können. Und wollen wir nicht in der Selbstzerstörung unserer Lebensgrundlagen enden, die uns nach zwei zerstörenden Weltkriegen wieder hat auferstehen lassen, so müssen wir uns heute besinnen und handeln.
 
Es ist also in dieser Alternative die Grundlage der BRD selbst zu hinterfragen wie die Verfassungsfrage zu stellen.
 
Dann sind die Fragen nach den Finanzbelastungen aus den Kriegen zu stellen und wo wir heute noch in versteckten Maßnahmen, in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang sind auch die Finanzleistungen einmal der BRD-Alt wie der BRD-Neu zu stellen, die heute für moralisch-expresste Leistungen aus den Kriegen für die Welt, uns abverlangt werden.
 
Zu diesem Thema gehört denn letztendlich auch eine Art von Friedensvertrag der ehemaligen Kriegsgegner des DR, die bis heute anwähren. Hier würde es aufgrund der europäischen Gemeinschaftsstellung der deutschen Völker ausreichen, wenn diese Länder ihre Kriegserklärungen zurücknehmen und ihren Friedenszustand mit den Deutschen Völkern, erklären.
 
Was ebenfalls sich grundsätzlich darstellt ist die Frage nach der inneren Wirtschaftsform der Deutschen. Soll man den nackten und ausbeuterischen Kapitalismus weiter Tor und Tür offenhalten oder will man eine gesteuerte, an den Kriterien der sozialen Marktwirtschaft von Ludwig Erhard orientierte, freie, aber geregelte Wirtschaftsordnung.Also, werden die Wirtschaftsführungen wie ihre Inhaber, in eine sozialverpflichtende Verantwortung für das Gemeinwohl einbezogen, oder nicht.
 
Alternativen dieser Modelle finden wir eben in den Wirtschafstideen eines Ludwig Ehrards, wie eben auch im Modell von Prof. Mario Albertini wieder.
 
Folglich muß die Europafrage neu gestellt werden, um eben zu verhindern, das Europa den freien Strategien des internationalen Kapitals ausgesetzt bleibt. Denn Europa ist heute von Innen heraus "Anti-Europäisch" aufgestellt und hat die Idee, die hinter der Europafrage seit Stresemann wie Aristide Briand stehen, völlig korrumpiert. Europa ist dabei, sich aufgrund fremder Interessen nun duch Invasionierung und ohne Waffengebrauch von Fremdarmeen, erneut zu zerstören. Wobei die Stoßrichtigung eindeutig wieder auf die deutschen Völker abzielt.
 
Es ist keine Zeit mehr, hier noch lange herumzulamentieren, denn die BRD ist dabei, in Riesenschritten ihre Wirtschaftsstärke wie – Grundlagen im Sinne eines Cicero „des inneren Staatsfeindes“ zu vernichten. Der Schaden, der durch eine Stalinisten Frau Dr. Angela Merkel wie ihres Gefolges, bestehend aus der grün-rot-schwarzen Gendergemeinde bereits enstanden sind, sind nicht mehr zu stoppen, bestenfalls in vielen Jahren erneuter Anstrengungen in Bildung und Arbeitsfähigkeiten des eigenen Volkes, aufzuhalten und neuem Anschub zu geben.
 
Um auch hier eine Kehrtwendung zu alten Tugenden zu erreichen, benötigen wir hier eben eine Rückbesinnung auf Bildungsstrukturen älterer Zeiten, wie die Wiederherstellung von Bildung als Lerngrundlage einer flächendeckenden Einführung, die den Nachwachsenenden die Grundlagen schaffen, nun selbstständig zu Denken und mit Ihrem Grundlagenwissen sich in berufsspezifische Gebiete und Ebenen zu begeben, um dort zu Wirken und „ihren sprichwörtlichen Mann“ zu stehen. Und so der Gemeinschaft der Nation, der deutschen Völker wie Europas, zu dienen.
 
Es bedeutet unterm Strich gesehen, eine radikale Änderung und Beendigung der Experimentierfelder einer kranken Genderisierung und Menschenschaffung, die, was die Geschichte der Menschheit auch lehrt, immer nur in Blut und Schweiß geendet haben. Nur eine Alternative für die deutschen Völker, die sich an den Geistesgrundlagen der „reinen Vernunft“ im Sinne eines Immanuell Kants, des großen Vorbildes dieser Denkschule für die Welt orientiert, haben im 21. Jahrundert überhaupt noch eine Berechtigung staatlicher Führung.
 
Die Führungsfrage für heutige Staatsgebilde, deren Erhaltung wie Sicherung auch vor Invasionierung fremder, nicht kompatibler Kultur- wie Sitten- und Glaubensträger, sich zu schützen hat, muß an dieser Stelle gestellt werden. Es hilft Niermanden in den Armenhäuser der Welt, Europa zu zerstören und auf das Nivaeu zu bringen, aus dem diese Mensdchnmassen kommen. Denn so entfliehen sie ihrer Armut nicht, sondern verschieben nur ihren Standort. Das hat mit „alle Menschen sind gleich“ überhaupt nichts zu tun. Wobei eben alle Menschen ohnehin nicht gleich sind. Dieser Satz enspringt nur dem Geist von Wirrköpfen, die die Menschen und ihre Wesensstrukturen nicht begreifen und einer Vision anhängen, die es auch in fünfhundert Jahren auf Erden nicht geben wird, nicht geben kann.
 
Diese Fragen einer kulturell-bildungstechnischen Angleichung irdischer Kulturgebiete bedarf der Einstellung jeglicher Militiräüberdimensionierungen wie Pflege wie die Umleitung dieser Gelder in die Bildung dieser Armenhäuser der Welt, um deren Kultur wie Lebensgrundlage auf ein einigermaßen vergleichbares Niveau anzuheben. Hierzu müssen jedoch durch Bildung und Aufklärung wie Wirtschaftsförderungen vorort, Religionen reformiert oder gar abgeschafft werden, die einer deratigen Entwicklung entgegenstehen. Wie eben auch Lebensgewohnheiten einer Änderung bedürfen.
 
Die Zukunft für Europa und die deutschen Völker besteht in der Rückbesinnung, der Wahrheitsfindung ihrer eigenen Geschichte, eines offenen Umganges damit, ihrer eigenen Werte und der Bereitschaft, diese in eine gemeinsame Zukunft für Europa und für die Welt einzubringen.
 
Das ist eine existentielle Mammutaufgabe, die aber die Europäer mit ihrer Geschichte schaffen können, um so wirklich Vorbild für eine relativ friedliche Welt zu werden, die sich auf die Zukunft des Universums dann vorbereiten kann,
 
Um dieser Alternative auch den rechtlich- wie wirtschaftlich-sozialen Rahmen zu geben, müssen Ideen wie die von Immanuell Kant und Prof. Mario Albertine zur Richtschnur der Entwicklung werden – und nur diese Wahrheiten wie programatischen Darstellungen wie Zielsetzungen einer AfD, wäre eine Alternative für die deutschen Völker.
 
Es gilt also, die Freiheit der Menschen wieder neu zu begründen, sie wieder herzustellen wie den Rahmen für das 21. Jahrhundert zu begründen, das 21. Jahrhundert, das eben auch einen Äonen-Wechsel in sich birgt, in neue Welten zu führen,. Dazu müssen wir Bewährtes aus der Geschichte der deutschen wie europäische Völker aktiviern, um so auch neue Dimensionen des Lebens, zu erreichen
 
Sehen Sie nun ein Verfassungsentwurf für Deutschland aus dem Jahre 2008 einer ehemaligen, privaten Verfassungskommission, die nach wie vor ihren Wert hat wie diese Grundüberlegungen, in sich trägt.

14. April 2008
Neue deutsche Verfassung


die Arbeitsgruppe "eine neue Verfassung für Deutschland" hat sich jetzt gebildet.

An dieser Stelle wird in Kürze Kapitel für Kapitel der Verfassungsentwurf dieser Arbeitsgruppe zur Diskussion und vorgestellt mit dem Ziel, dem GG-Auftrag zu entsprechen und nach der stattgefunden "Wiedervereinigung des deutschen Wirtschaftsgebietes" als Rechtsnachfolger des Reiches in der Verfassung vom 31.12.1937 als Teilrestgebiet und Rechtsnachfolger unter heutigem Namen BRD mit Berufung auf das Grundgesetz in der Grundfassung von 1949 und der rechtswidrigen Weiterführung im Jahre 1989 bzw. 1990/92, dem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen. Hier wird dem deutschen Volke das GG-Recht wiedergegeben und in Direktabstimmung zur Verfügung gestellt um den stattgefundenen "Staatstreich von Oben" des heutigen Politetablissements Paroli zu bieten, zu beenden und die friedliche Wiederherstellung des Rechtes und der Demokratie, zu ermöglichen.

Gliederung:

Präambel

1. Die Grundrechte
2. Bund/Länder – Föderationsprinzip
3. Regierungsform – Wahlgrundlagen
4. Parlament
5. Die Länderversammlung
6. Die Regierung
7. Steuer, Finanzen, Wirtschaft
8. Umsetzung und Ausführung von Gesetzen
9. Justiz und Rechtsprechung
10. Finanzwesen und Sozialwesen
11. Bildung, Kultur, Gesundheit


Teil I

Präambel
Im Bewusstsein der Tradition der abendländischen Kultur und seiner unveräußerlichen Werte, die sich auf die Menschenrechte und christlichen Traditionen stützen, sowie in Verantwortung vor Gott und den Menschen als maßgebliches Glied in einem vereinten Europa, dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt diese Verfassung in freier und direkter Selbstbestimmung, gegeben.

Artkel 1
(Menschwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt)
(1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten auch im Sinne der christlichen Soziallehre und der Menschenrechtscharta gemäß UN-Charta Artikel 25, gemäß dem Prinzip des Vorranges internationalen Rechtes vor Nationalrecht gehend als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2
(allgemeine Handlungsfreiheit, Freiheit der Person, Recht auf Leben)
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit unter Einbeziehung der UN-Rechte gemäß Artikel 1 Abs. 2 . In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden, wobei die grundsätzliche Zielgebung dieses Gesetzes unter Beachtung der Absätze 1 und 2, zu wahren sind und der Eingriff in diese Grundrechte nur eine begründete Ausnahme darstellen darf und diese zu befristen ist.
(3) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen deutschen Staat und der europäischen Gemeinschaft, hier auch auf Basis der jeweils gültigen Gemeinschaftsrechte.

Artikel 3
(Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Diskriminierungsverbote)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz, unabhängig Ihres Geschlechtes, Ihres Alters, Ihrer Herkunft und/oder Hautfarbe, gleich.
(2) Alle Menschen, siehe Artikel 3, Abs. 1, sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von allen Menschen des Wirkungsbereiches dieser Verfassungsgrundlagen. Besondere Regeln kann das Gesetz nur für Kinder und Jugendliche aufgrund Ihres heranwachsenden Charakters in die Verantwortung von Erwachsenen und Gesetzen stellen, um die Grundrechte für Sie zu wahren und Ihre Entwicklung zu fördern. Hierzu gehören auch die Pflichten des Staates und der Erwachsenen zur Sicherung einer gedeihlichen, gleichwertigen Entwicklung und Chancensicherung für alle Heranwachsenden als wesentlicher Baustein der Staatsordnung. Diese Sicherung und Ordnung kann in besonderen Gesetzen unter Beachtung der Grundlagenpflicht aus der Verfassung für alle handelnden Personen und Behörden wie sonstigen Institutionen ohne Schlechterstellung der Verfassungsgrundlage, gesondert geregelt werden.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse und/oder Hautfarbe, seiner religiösen oder politischen Anschauungen und/oder seines Alters, benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Staatliche Organe unterliegen gleichermaßen diesem Gleichheitsgrundsatz, das alle vor dem Gesetze gleich zu sein haben. Eine Sonderstellung des Rechtes, haben staatliche Organe nicht. Bürger, wie staatliche Organe, sind vor dem Gesetz und seine Gerichten, gleich zu behandeln.
(4) Jedes Menschenwesen, dass in Deutschland geboren wurde und ein Elternteil die deutsche nationale Staatsverwaltungsangehörigkeit hat, verbleibt ein Leben lang diesem Staatsverwaltungsgebiet als natürliches Recht, zugehörig. Eine Diskriminierung, Aberkennung der deutschen Staatsverwaltungsbürgerschaft, Abschiebung oder sonstigen Benachteiligung, findet nicht statt.

Artikel 4
(Bewahrung der Schöpfung)
(1) Die Bewahrung natürlicher Lebensgrundlagen wird in den Verfassungsrang erhoben.
(2) Technischer Fortschritt und Anpassung der technischen wie zivilisatorisch bedingten Eingriffe in die Natur bedürfen immer auch und gleichzeitig, Ersatzlösungen, um den notwendigen Eingriff in seiner Wirkung, zu kompensieren.
(3) Die Bürger des Landes wie auch alle Behörden, Institutionen, Industrien, Gewerbe und Handel wie alle schaffenden Menschen, werden aufgefordert und angehalten, sich gemäß den erklärten Zielen gemäß dieses Artikel durch die Vertretung des Volkswillens, welches auch Volksabstimmungen vorsieht, zu richten und sich den gesetzlich festgelegten Vorschriften, zu beugen.
(4) Bewahrung der Schöpfung bedeutet zu gleichen Teilen Rechte und Pflichten einzugehen, um damit das Recht auf Leben zu gewährleisten, ohne zivilisatorischen Rückschritt zu bewirken.
(5) Es gilt das Verursacherprinzip für die Kompensierung aus Abs. 2
(6) Die Achtung des nichtmenschlichen Lebens erhält den gleichen Rang der Achtung als Schöpfungsakt, wie die Achtung der Natur.


Artikel 5
(Schiedsausschußwesen)
(1) für alle Bereiche eines ordentlichen funktionieren des Staates werden bei Grenzfragen, für die keine Einigung erzielt werden kann die sich aus der Umsetzung und den Bestimmungen eines Gesetzesvorhabens ergeben können, Schiedseinrichtungen geschaffen.
(2) die Schiedsausschüsse werden aus relevanten Kreisen des Souveräns gebildet unter Einhaltung der Gleichheit des Stimmrechtes. Hierzu können die Kirchen, Sozialverbände, Arbeitgeberverbände, Arbeitnehmerverbände, Parteienvertreter, sowie Universitätsvertreter und/oder für die zu klärende Frage, entsprechende Fachleute zusätzlich, herangezogen werden.
(3) nach Befindung und Abwägung der zu klärenden strittigen Punkte und Fragen, entscheidet die Mehrheit, die mit 50 % der Stimmen als erreicht zu gelten hat.
(4) mit diesem Verfahren wäre ein strittiges Gesetzesvorhaben als geltendes Recht, anerkannt.

Artikel 6
(Glaubens, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit)
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen wie weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst gezwungen werden. Weder mit der Waffe noch als Ersatzleistung.
(4) Katastrophen- und Schutzdienste im Zivilbereich sind von diesen Regeln ausgenommen. Näheres regelt ein Ausführungsgesetz.

Artikel 7
(Zensurgesetz)
(1) Jeder hat das Recht auf freie Meinung in Äußerung, Wort, Schrift und Bild sowie deren Verbreitung und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
(2) eine Zensur findet nicht statt.
(3) Diese Rechte finden Ihre Schranken in den Vorschriften der unerlaubten Weitergabe aus Forschung, Internas aus Wirtschaft und Selbstständigkeiten sowie aus Behörden und Sicherheitsinteressen des Staates, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre, sowie den Grundsätzen der Sittlichkeiten. Näheres ergibt sich aus den zuständigen Gesetzen bzw. regelt ein Gesetz.
(4) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Die Freiheit der Forschung kann Ihre Grenzen aus nationalem Interesse finden, aus Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes der EU, aus Vorschriften der Beschlüsse des Europaparlamentes sowie aus Steuerungsgründen zur Erhaltung der sittlichen, wie genetischen Grundlagen zur Erhaltung der Arten der Schöpfung. Näheres kann durch Gesetzt geregelt werden bzw. vor dem Verfassungsgericht zur Prüfung im Einzelfall, angemeldet werden.

Artikel 8
( Ehe, Familie, Kinder)
(1) Ehe und Familie stehen im Mittelpunkt staatlicher Fürsorge.
(2) Familie kann auch ein Erwachsener und ein Kind ersten Grades sein bzw. in gleicher Funktion ein adoptiertes Kind.
(3) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht und die natürliche Pflicht der Eltern bzw. eines Elternteiles, dem die Kindeszuordnung entspricht oder aber per Gesetz bzw. per Gericht zugewiesen ist.
(4) Jeder Elternteil oder jedes Ehepaar hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Gegen den Willen der oder des Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes oder eines Gerichtsbeschlusses von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen und/oder wenn das Kindeswohl dieses gebietet. Diese Feststellung kann nur durch entsprechende gutachterliche Feststellung getroffen werden und ist durch ein Sozial- und/oder Familiengericht zu bestätigen.
(6) zum Kindeswohl kann in Notsituationen ohne gutachterlichen oder gerichtlichen Beschluß gehandelt werden, wenn Laib und Leben des Kindes hochgradig gefährdet sind. Dieses muß später durch die Bestimmungen aus Absatz 5 innerhalb von vierzehn Tagen, nachgeholt und bestätigt werden.

Artikel 9
(Ausbildungswesen)
(1) Das gesamte Ausbildungswesen von der Schule über Studiumsmöglichkeiten bis zur Berufsausbildung steht unter staatlicher Aufsicht.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Religionsunterricht wird allgemein seitens des Staates, sichergestellt.
(4) Bekenntnis gebundene Schulen erhalten das Recht auf eigene Religionsausrichtung unter staatlicher Aufsicht.
(5) Bekenntnisfreie Schulen erhalten das Recht auf Ersatzgestaltung.
(6) Religionsunterricht findet durch dafür ausgebildete Lehrkräfte statt. Diese müssen nicht glaubensgebunden sein.

Artikel 10
(Ausbildungsgestaltungen)
(1) Die staatliche Regelschule wird eingeführt und umfasst alle Ausbildungsstufen von der ersten Klasse bis zum Abitur.
(2) Innerhalb der Regelschule wird der Unterricht bis zur siebenten Klasse erteilt. Hiernach kann in den weiterführenden Gymnasialbereich gewechselt werden, der bis zum Abitur führt.
(3) Die erfolgreiche Beendigung der siebten Ausbildungsstufe (Klasse) mit anschließender erfolgreicher Berufsausbildung berechtigt zum nachholen des Abiturs bzw. einem Fachstudium.
(4) Die Grundlagen der Einführung und Umsetzung obliegt der staatlichen Kontrolle und Fürsorge. Dieses regelt ein besonderes Gesetz.
(5) Die Schulumsetzung und Lehrplangestaltung und Sicherung der Schulziele obliegt den Ländern.
(6) Hierbei wird die gesetzliche Empfehlung gegeben, dass die Länder die Lehrmittelfreiheit und Schulwahlfreiheit herstellen dergestalt, dass die Schulen ihr Hauptaugenmerk auf die Pädagogig legen. Hierzu stellen die Länder die Budgetmittel für die einzelnen Schulen zur Verfügung, die diese in eigener Hoheit erfolgsorientiert verwalten und den Erhalt wie die Entwicklung und Pflege des Schulkörpers, sicherstellen.
(7) Den Ländern obliegt die Sicherstellung der Lernziele durch Mittelunterstüztung und Erarbeitung der staatlichen Rahmengestaltung. Der Lehrkörper wählt Vertreter aus seinen Reihen zur Beratung der Länderverwaltungen.
(8) Die Schulen erhalten das Recht auf Schuluniform und eigenständige Umsetzung genannter Vorgaben sowie das Recht auf Sponsoring durch Interessenvereine für die jeweilige Schule ohne Gegenrechnung staatlich zugewiesener Budgets. Nicht verbrauchte Mittel können ohne Nachteile auf das Folgejahr übertragen werden.
(9) Das Recht auf Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehr- und Lernzielen unter Berücksichtigung des qualifizierten Lehrpersonals die Anforderungen der staatlichen Schulen als vergleichbare Mindestvoraussetzung, erfüllen.
(10) Für alle Schularten gilt als wesentliche Grundlage der Lernfähigkeit die Förderung und Pflege von Musik, Kultur und Sport.
(11) Der Staat ist gehalten, für die Umsetzung des Abs. 10 dieses Artikels, die nötigen Vorraussetzungen zu schaffen.
(12) Die Umsetzung und Rahmenkontrolle obliegt den Ländern.
(13) Die über die Schule hinausgehende Förderung der Ziele aus Abs. 11 dieses Artikels ist darüber hinaus für den außerschulischen Bereich durch die Anwendung des Abs. 11, zu gewährleisten und berechtigt zur gleichen Förderung wie das Schulwesen als primäres Staatsziel und Gesunderhaltung und weiterer Förderung durch Behörden, Institutionen und damit in Berührung stehenden Einrichtungen.

Artikel 11
(Versammlungs- Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit)
(1) Alle Bürger des deutschen Verwaltungs- und Hoheitsgebietes haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden, sollte dadurch die öffentliche Ordnung und /oder Sicherheit gefährdet werden können.
(3) Alle Deutschen, deutschen Arbeits- und Wirtschaftsunternehmungen, sowie Selbstständige und /oder Freiberufler haben das Recht, Vereine, Gesellschaften und/oder Parteien zu bilden.
(4) Abs. 3 gilt auch für alle EU-Angehörigen, die aus EU-Vollmitgliedsstaaten des europäischen Binnenlandraumes und deren Staatsverwaltungszugehörigkeiten kommen.,
(5) Vereinigungen oder Versammlungen öffentlicher oder nichtöffentlicher Art, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten.
(6) Sonstige konkurrierende Gesetze, Bestimmungen oder Durchführungsverordnungen, die dem Inhalt des Artikels 11 in seinen Absätzen 1 bis 5 zuwiderlaufen, sind hier nicht anwendbar.

Artikel 12
(Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis)
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis ist unverletzlich. Das schließt auch neue Techniken und Medien ein wie z.B. Internetmitteilungsaustausch, Fax-, SMS und andere Möglichkeiten.
(2) Ausnahmen sind nur auf richterliche, begründete Tatsachen zulässig die auf der Grundlage der nationalen, wie europäischen Sicherheit beruhen bzw. und/oder sich in Folge der Verletzung des gültigen Strafrechtes, ergeben.

Artikel 13
( Berufsfreiheit und Berufsausbildungsanspruch)
(1) Alle deutschen Staatsbürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Dieses Recht findet auch Anwendung für alle EU-Bürger, siehe vergleichend hierzu Artikel 11, Abs. 4, soweit Sie ihren Wohnsitz im Verwaltungsbereich des deutschen Staatswesens haben.
(3) Jeder Bürger hat das Recht auf eine freie Wahl der Berufsausbildung. Dieses schießt ein Studium als vergleichbaren Wert, ein.
(4) Der Staat regelt diese Verpflichtung in einem gesonderten Gesetz zur Durchführung und Sicherstellung des Ausbildungsrechtes im Sinne der Sozialverpflichtung jeglicher unternehmerischen Tätigkeit.
(5) Privateigentum ist gesetzlich geschützt.
(6) Vermögen und Privateigentum sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(7) Existentielles Grundvermögen wie Bodenschätze, Wege- und Verkehrsführungsrechte, Energie und Vergleichbares obliegen staatlicher Kontrolle und Eigentumsrecht als Vertreter des Souveräns. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(8) gesetzlich geschützte Freiberuflichkeiten durch Erwerbung von anerkannten staatlich zugelassenen Berufen, unterliegen keine weiteren Beschränkungen und sind allen anderen Unternehmensbereichen, in Rechten und Pflichten gleichgestellt. Näheres bestimmt ein Gesetz.

Artikel 14
(Staatsfrage – Verteidigungsangelegenheiten)
(1) Staatsziel der militärischen Obliegenheiten ergibt sich aus der geschichtlichen Notwendigkeit der Erfahrungen zweier Weltkriege der Involvierung und Ausgangslage durch Deutschland in Europa.
(2) Der Tatsache, das Deutschland im Zentrums der europäischen Gemeinschaft gelegen ist, die neun alte Staatsgrenzen umfasst, heute jedoch kein Feindbild mehr existiert und nicht zu erwarten ist, trägt dieser Tatsache dadurch Rechnung, das auf ein stehendes Landheer, Luftwaffe wie nationaler Unterhaltung von Marineeinheiten, verzichtet wird.
(3) Der militärische Komplex der Unterhaltung nationaler überholter Militärunterhaltung aufgrund fehlender Verteidigungsnotwendigkeit im nationalen Rahmen, wird durch besonderes Gesetz zur Überleitung und Durchführung, sowie Anpassung an die europäische Verteidigungsnotwendigkeit, aufgelöst und/bzw. in europäische Einheiten integriert.
(4) Die dadurch eingesparten Budgetkosten werden im Rahmen der europäischen Kontingente zu 40 % der Altkosten alter Unterhaltskosten eigener Streitkräfte, der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Gemeinschaftsregeln können eine Änderung ergeben.
(5) Als Ersatz für Sicherheitsbelange im Innern, wird der alte Bundesgrenzschutz, heute Bundespolizei, entsprechend für innere Sicherheitszwecke, besser ausgestattet. Jedoch niemals dergestalt, daraus militärvergleichende Aufgaben für äußere Belange, führen zu können.

Artikel 14 a
(Wehr- und Dienstpflicht)
(1) alle Bürger, so die gesundheitliche Vorraussetzung erfüllt ist, können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst des Staates in wehr- und zivilen Katastrophensituationen und deren Vorbereitungs- und Sicherstellungsmaßnahmen, herangezogen werden.
(2) Bürger in laufenden Ausbildungsmaßnahmen sind frei zu stellen. Der mögliche Dienst wird danach erfolgen.
(3) Diese Dienstverpflichtungsmöglichkeit wird ersetzt durch den Dienst in den Bereichen: Landespolizei, Zolldienst, Bundespolizei oder militärischen Einheiten der europäischen Verteidigungseinheiten sowie im Dienst international anerkannter Entwicklungshilfemaßnahmen, im Dienst der Goetheinstitute zur Verbesserung der Friedensarbeit und Kulturarbeit Deutschlands, sowie vergleichbarer Dienst im Bereich der Handelsmissionen im nichteuropäischem Ausland.
(4) Für alle Kinder und Jugendlichen im Alter bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besteht die Pflicht der Annahme von Angeboten der Sozialgemeinschaften des deutschen Verwaltungsgebietes zur Förderung der Friedens- und Freiheitsfähigkeit und Sicherstellung des Humankapitals.
(5) Vergleichende Angebote der europäischen Gemeinschaft werden anerkannt.
(6) Näheres zur Sicherstellung der Zielssetzung dieses Artikels und zur Verhinderung von Verlotterung und Sozialverhaltensstörungen, regelt ein Gesetz.
(7) Elternpflicht und Elternrecht zum Kindeswohl, bedingen die Teilnahmeumsetzung des Artikels 14 a, Abs. 1 bis 6.
(8) Das Staatsziel der Erreichung der vollen Integration der europäischen Einigungsbestrebung zu einem föderalen Staatsgebilde ohne Aufgabe der Volksgruppenzugehörigkeit als Deutscher, findet in diesem Artikel seinen Ausdruck und ist verfassungsgemäße Vorgabe der Ausrichtung der Staatsfrage und seiner organisatorischen Ausrichtung zur Sicherstellung und zum Erhalt der deutschen Nation, seiner Stämme und seiner Zukunft in soziale Sicherheit und Friedensfähigkeit.

Artikel 15
(Volljährigkeit, Rechten und Pflichten)
(1) Die Volljährigkeit aller Jugendlichen tritt mit Erreichung des 18. Lebensjahres ein.
(2) Mit Volljährigkeit erhalten diese Gruppe der Bürger alle Rechten und Pflichten, die sich aus der Verfassung für jeden Erwachsenen ergeben inkl. der Rechte und Pflichten des Gemeinschaftsrechtes der europäischen Union.

Artikel 16
(Ausbürgerung, Auslieferung, Asylrecht)
(1) Die nationalverwaltungsstaatliche Ausbürgerung von Deutschen, wie die europäische Ausbürgerung gemäß europäischer Gemeinschaftsrechte, ist verboten.
(2) Jeder Bürger des deutschen nationalen Verwaltungsgebietes wie des europäischen Vollmitgliedbinnenlandes genießt Schutzrecht vor Auslieferung in einen geografischen Drittstaatenraum.
(3) Der Artikel 16, Abs. 1 bis 2, gilt nicht im europäischen Binnenlandbereich der Vollmitgliedsländer und unterliegt den europäischen Gemeinschaftsrechten.
(4) Asyl wird für nichteuropäische Länder und Geografien nur auf der Grundlage europäischem Gemeinschaftsrecht gewährt.
(5) Solange es keine einheitliche, verbindliche Festlegung im europäischen Rechtsraum gibt, wird die Asylfrage dem internationalem Roten Kreuz und dem Europaparlament zur Regelung und Durchführung übertragen.
(6) Für die Inanspruchnahme des Asylrechtes werden seitens des deutschen Verwaltungsstaates ausreichend Ressourcen in Form von Finanzmitteln und Immobilien, dem internationalen Roten Kreuz oder verglei8chbarer, damit beauftragter Institutionen zur Verfügung gestellt,, um die Sicherstellung der vorübergehenden Aufnahme von Flüchtlingen unter Berücksichtigung der ethnischen und sonstigen Herkunft, zu ermöglichen.
(7) Art, Umfang und Durchführung kann per Verordndung erlassen und unter Berücksichtigung der Sinnvorgabe des Artikels 16, Abs. 4 , der jeweiligen Situation, angepasst werden.

Artikel 17
(Petitionsrecht – Rechtswegegarantie)
(1) Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit Anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretungen zu wenden.
(2) Entsprechendes gilt, soweit es durch europäisches Gemeinschaftsrecht geregelt ist.
(3) die Grundrechtsgesetze nationalstaatlich obliegender Verwaltung, wie europäischem Gemeinschaftsrechtes und/oder sich aus Verträgen ergebenden Grundlagen, gelten auch für juristische Personen.
(4) Der Wesensgehalt der Grundgesetze darf nicht geändert werden. Es besteht Rechtswegegarantie.
(5) Jedermann hat das Recht, sich vor dem nationalstaatlichem Verfassungsgericht, wie dem europäischem Gerichtshof, seinen Rechtsanspruch zu Gehör und zur Rechtsentscheidung zu bringen. Näheres bestimmen die Gesetze beider Ebenen.
 
Teil II
 
Bund/Länder – Föderationsprinzip
 
Artikel 18
(Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht)
 
(1) Das nun „wiedervereinigte deutsche Wirtschaftsgebiet“ vom 01.09.1990, und unter Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit, darauf aufbauend und unter Anerkennung der Grenzen aus der Zusammenlegung der bis dahin bestehenden Teilstaatsbesatzungsgebilde als Ergebnis der militärischen Niederlage des Deutschen Reiches vom 08.05.1945 und als Nachfolger des Deutschen Reiches in den Grenzen und auf der Verfassungsbasis des Reiches vom 31.12.1937 sowie des Grundgesetzgebietes der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland auf der Basis von 1949 bis 1990, ist ein demokratisches und soziales Staatsgebilde.
(2) Die Bundesflagge ist scharz-rot-gold. Mögliche Ergänzungen im Hinblick auf Erweiterung der europäischen Traditionen und unter Einbindung eines Europaemblemes, sind möglich.
(3) Alle Staatsgewalt geht vom Souverän aus. Sie wird vom Souverän in direkten Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung, ausgeübt.
(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung (Gewaltenteilungsprinzip) sind an Gesetz und Recht, gebunden.
(5) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, aufzuheben, außer Kraft zu setzen und/oder zu negieren, haben alle Bürger mit Staatsangehörigkeit des deutschen Staatsverwaltungsgebietes, sowie alle Binnenlandbürger der europäischen Union, die hier ihren Wohnsitz ständig haben, das unveräußerliche Recht auf Demonstration, zivilen Ungehorsam, aktiven wie passiven Widerstand inklusiver notwendiger Gewaltmaßnahmen zur Erhaltung von Recht und Ordnung, wenn andere Möglichkeiten verschlossen sind und/oder andere Abhilfe nicht möglich ist.
(6) Das politische und organisatorische deutsche Staatsverwaltungsgebiet wie in Abs. 1 dieses Artikel beschrieben, baut sich föderal auf.
(7) Es besteht aus einer Zentralregierung, einem Zentralparlament und den Landesparlamenten.
(8) die Landesparlamente werden unter Berücksichtigung der Zentralstaatsstruktur, demokratisch gebildet und legitimiert.
(9) Über die Zusammensetzung und politische Ausgestaltung, entscheiden die Länder in eigener Hoheit, soweit Sie sich an die Verfassung halten. Hierfür werden gesonderte Gesetze erlassen und vereinbart, die die Zusammenarbeit, die Verteilung von Aufgaben und die Finanzstruktur, beinhalten.
(10) eine Entlassung der Länder aus dem Staatsverwaltungsgebet Deutschlands in der Beschreibung aus Abs. 1, ist nicht möglich und kann gewaltsam, wenn keine andere Abhilfe möglich ist, verhindert werden.
(11) die Länder erhalten das Recht, sich innerhalb der europäischen Union und dem Programm der Regionen, sich grenzübergreifend unter Einhaltung der Beachtung der Erhaltung des Staatsverwaltungsgebietes wie in Abs. 1 beschrieben, unabhängig und selbstständig, zusammenzuschließen und Kooperationen einzugehen.
(12) Für Streitfragen zwischen Bund und Ländern ist vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes, nach Artikel 5 dieser Verfassung, zu verfahren.
 
III Regierungsform – Wahlgrundlage
 
Artikel 19
(Regierungsform – Gliederung- Stellung – Wahlrecht)
 
(1) zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirken die Regierung, das nationale Parlament, die Landesparlamente, wie alle Behörden und deren Vertreter bei der Entwicklung der Europäischen Union., mit.
(2) zur Erhaltung der Einheit des deutschen Volkes in Frieden, Freiheit, sozialer Gerechtigkeit wie Erhaltung aller Lebensgrundlagen der Schöpfung Gottes und seines endlichen Raumschiffes Erde, bringt sich das Deutsche Volk in die europäische Union ein sowie in die Weltverantwortung. Hierzu ermächtigt es ihre Regierungen und alle Parlamente, die notwendigen Maßnahmen zu erlassen, das Staatsziel der „Vereinigten Staaten von Europa“ und der Aufgabe der uneingeschränkten nationalen Souveränität zu Gunsten eines sicheren, demokratischen und friedenstiftenden Europas, einzugehen und zu befördern.
(3) Die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen zur Erreichung der Ziele aus Abs. 1 und 2, werden ausdrücklich bestätigt und sind gewollt.
(4) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Verfassungsrechtes des deutschen Staatsverwaltungsgebietes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des deutschen Staatsverwaltungsgebietes.
(5) Die Vorbereitung eines Angriffskrieges und/oder deren Ausstattung und Unterstützung innerhalb der Europäischen Union sind, soweit keine Gemeinschaftsrechte davon berührt werden, verboten.
(6) Der Beitritt zu Verteidigungsgemeinschaften wie z.B. der NATO, werden ausdrücklich gewünscht. Einschränkungen ergeben sich nur aus Abs. 5.
(7) Notwendige Maßnahmen und Erklärungen des Kriegszustandes, sind durch die Parlamente, bestehend aus dem nationalen Staatsverwaltungsgebiet sowie des Europaparlamentes, zu bestätigen und/oder zu erteilen.
(8) Die Regierung wird in folgende Gliederung gefasst und das Wahlrecht, darauf abgestimmt.
(8a) Der Kanzler des nationalen Staatsverwaltungsgebietes wird in direkter und geheimer Wahl durch den Souverän bestimmt. Jeder volljährige und unbescholltene deutsche Staatsangehörige kann sich für dieses Amt bewerben und gewählt werden. Der Regierung steht der gewählte Kanzler des deutschen Staatsverwaltungsgebietes vor. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(8b) Der Kanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und bestimmt seine Minister und sucht sich die notwendigen Ministerien, aus.
(8c) Der Kanzler regiert das Land und vertritt es auch repräsentativ in der europäischen Binnenlandgemeinschaft, wie im Drittstaatenbereich.
(8c) Der Kanzler ist in seiner Funktion von einer Partei, dem Parlament und/oder sonstigen Einflüssen, frei.
(8d) Der Kanzler und seine Politik ist in seiner Person uneingeschränkt auf sieben Jahre gewählt. Er kann einmal für sieben Jahre wieder gewählt werden. Danach ist eine Wiederwahl nicht möglich.
(8e) Macht und Ausrichtung der Politik des Kanzlers beschränken sich in:
a: den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechtes, das seinem Recht vorgeht und
b: in der Kontrolle des nationalen Staatsverwaltungsparlamentes für Deutschland.
Über das Verfahren und Mißtrauensregeln bestimmt ein Gesetz.
(9) Das nationale Parlament wird in der Personenzahl auf 365 Sitze beschränkt und ist entsprechend in der Verteilung der Wahlbezirke, zu organisieren. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(9a) Jeder Bürger mit deutscher Staatsangehörigkeit und/oder europäische Binnenlandbürger mit ständigem Aufenthaltsmeldung im nationalen Staatsverwaltungsbereich, hat uneingeschränktes Wahlrecht. Einschränkungen auf Staatsführung, regelt ein Gesetz.
(10) Das nationale Parlament wird für fünf Jahre gewählt. Es kontrolliert die Politik der Regierung, spricht Misstrauen aus, ergänzt die Regierung durch Fachausschüsse und beteiligt sich an gewünschten Maßnahmen, die durch die Regierung vorgegeben sind, vergeben werden sollen oder Gesetzesvorlagen. Das Parlament kann auch selbst tätig werden. Näheres bestimmt ein Gesetz, ohne das die Stellung des Kanzlers, dadurch beschränkt werden darf.
(11) Das Amt und die Stellung eines Bundespräsidenten aus der Tradition und Ersatzstellung einer Monarchie, wird aufgrund der fehlenden Notwendigkeit durch die europäische Zusammenführung der EU-Staaten, gestrichen. Teilbereiche werden auf den Kanzler wie in Abs. 8a bis 10 beschrieben, übertragen und Teile als natürlicher Repräsentant einer Demokratie, auf den Parlamentspräsidenten des deutschen Staatsverwaltungsgebietes.
(12) Die Länderparlamente passen sich diesen Grundprinzipien staatlicher Organisation, an. Näheres bestimmen die Gesetze der Länder in eigener Regie. Die nationalen Parlamentsvertreter und die Regierung des nationalen Staatsverwaltungsgebietes haben hier ein Kontrollrecht.
(13) Streitigkeiten aus diesen Grundlagen wird im Sinne des Artikels 5 dieser Verfassung, ausgetragen. Kommt auch hier keine Regelung zustande, kann das BVG angerufen werden.
(14) Die Stellung der Regierung ist im Verhältnis zu den Parlamenten, eigenständig. Die Regierung und der Kanzler berufen Ihre Minister nach Ihren Bedürfnissen aus Ihrer Partei, dem Parlament oder der Öffentlichkeit.
(15) Die Parteien nehmen an der Willensbildung im nationalen Staatsverwaltungsgebiet, wie im europäischen Unionsbereich, teil.
(16) Das Verfahren des Umganges zwischen den Parlamenten und der Regierung, regelt ein Gesetz. Hierbei werden die besondere Rolle und das Zusammenwirken der Doppelfunktionsmöglichkeiten zwischen dem nationalen Staatsverwaltungsparlament und dem europäischem Parlament und seinen Vertretern, unter Befindung eines Proporzprinzipies Rechnung getragen. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(17) Jeder volljährige Bürger mit Staatsangehörigkeit des nationalen Staatsverwaltungsgebietes, wie alle europäischen Binnenlandbürger mit ständigem Wohnsitzaufenthalt im deutschen Staatsverwaltungsgebiet, haben das uneingeschränkte Wahlrecht.
(18) Wählbar aus der Beschreibung aus Abs. 17 ist jeder dort beschrieben Bürger nach beendetem 24. Lebensjahr.
(19) Wählbar in staatstragende Funktionen (Ministerämter und/oder Kanzler, Parlementspräsident) in nationalstaatlichem Verwaltungsgebiet wie in der europäischen Union, kann jeder Bürger wie in Abs. 17 und 18 genannt, mit Beendigung von 29 Jahren gewählt werden. Ergänzungen und/oder Einschränkungen ergeben sich nur aufgrund des Gemeinschaftsrechtes der europäischen Union.
(20) Alle Bürger des nationalen Staatsverwaltungsgebietes Deutschlands, wie alle vorgenannten EU-Bürger mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, wie alle Drittstaatenbürger mit ständigem Wohnsitz in Deutschland unter Anerkennung der deutschen Verfassung und dem Gemeinschaftsrecht und/oder eines vergleichbaren europäischen Gesetzeswerkes, die einen notariellen Vertrag mit dem deutschen Staatsverwaltungsgebiet geschlossen haben und Ihren Treueid auf die Verfassung abgelegt haben, sind uneingeschränkt wahlberechtigt.
 
Teil IV
 
Artikel 20
(Das Parlament)
 
(Parlament – Aufgabe – Rechte und Pflichten)
(1) Jeder Abgeordnete unterliegt für die Zeit seiner Parlamentszugehörigkeit der Immunität. Das gilt auch für alle Personen des europäischen Parlamentes. Die Länder regeln ihre Stellung der vergleichbaren Amtsinhaber, eigenständig. Die Immunität umfasst auch alle Personen im Ministerrang sowie des Kanzlers des nationalstaatlichen Verwaltungsgebietes während der Zeit der ausgeübten Berufung.
(1a) Ausnahmen bestehen nur bei Kapitalverbrechen wie: Mord, Vergewaltigung, Spionage für fremde Mächte, Hochverrat.
(2) Die Parlamentarier sind unabhängig und nur Ihrem Gewissen unterlegen. Es wird kein äußerer Zwang ausgeübt.
(3) Minister, Kanzler wie Abgeordnete unterliegen der Vollzeittätigkeit und stellen Ihre ganze Kraft nach bestem Wissen und Gewissen, ausschließlich Ihrem Amt und Ihrer Berufung, zur Verfügung. Bezahlte Nebentätigkeiten, auch unter der Zuwendung von Spesen aus Nebenengagements, sind verboten.
(4) Vor Antritt eines Mandates ausgeübte Berufe, ruhen während des Amtsberufungszeitraumes. Freiberufler wie z.B. Anwaltskanzleien, Arztpraxen und/oder Ähnliches, stellen für die Zeit Geschäftsführer ein. Ist dies nicht möglich, entscheidet ein Parlamentsausschuß auf Antrag, bzw. für die Minister, das Kanzleramt. Näheres regelt ein Gesetz, das das Parlament in öffentlicher Sitzung berät und beschließt.
(5) Das Parlament gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus Ihren Reihen den Parlamentspräsidenten als Repräsentant des Parlamentes und des Staates entsprechend der Regelungen dieser Verfassung.
(6) Das Parlament kann Gesetze einreichen, Gesetze der Regierung ablehnen, das Misstrauensvotum stellen, kontrolliert die Regierung und Ihre Tätigkeiten und nimmt Einfluß auf die Richtung der Politik. Näheres bestimmt ein Gesetz, soweit es nicht bereits in anderen Absätzen der Verfassung geregelt ist. Beispiel: Erklärung des Kriegszustandes und Fragen der Rolle der Abgeordneten im nationalen Staatsverwaltungsparlament wie des Verhältnisses des Europaparlamentes , soweit es nicht durch andere Artikel der Verfassung geregelt ist. Artikel 14, 14a .
(7) Das Parlament darf nicht zu mehr als 33 % seiner Abgeordneten aus Beamten bestehen. Zur Sicherstellung dieser Vorgabe regelt ein durch das Parlament oder der Regierung hervorgebrachtes Gesetz zur Gleichstellung und Sicherung aller sonstigen Abgeordneten, die Möglichkeit der Teilnahme an der politischen Willensbildung und Ausübung eines Abgeordneten aller wahlfähigen Bürger dieses Gültigkeitsgebietes, ein Ausschuß mit Vorschlagsrecht.
(8) Strittige Punkte zur Erstellung dieses Gesetzes werden nach den Regeln des Artikel 5 dieser Verfassung, der Entscheidung zu geführt.
 
Teil V
Die Landesvertretungen
 
Artikel 21
(Die Ländervertretung – Verwaltung – Bürokratie)
 
(Funktion)
(1) Durch die Ländervertretung wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
(2) Die Ländervertretung bildet mit der Regierung der nationalen Staatsverwaltung einen Permanentausschuß in der Besetzung 1:1 für Fragen und Regelungen der Organisation der Verwaltung und Steuerung der Bürokratie.
(3) Alle Verwaltungsregeln und Durchführungsverordnungen vor Inkrafttreten dieser Verfassung werden unter Berücksichtigung eines Überganszeitraumes von fünf Jahren, für ungültig erklärt.
(4) Der gemeinsame Permanentausschuß für Verwaltungs- und Bürokratiefragen, entwickelt eine neue Verwaltungsordnung und Durchführungsverordnung der Organisationsdurchführungsfragen des Gesamtstaatswesens auf Grundlage der Berücksichtigung geringer Bürokratieanforderungen und im Sinne dieser Verfassung.
(5) Der Beamtenstatus wird auf die wesentlichen Grundstrukturen des Staates wie z.B. Polizei, Bundespolizei, Justiz und Vergleichbare Belange, begrenzt. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(6) Alle Beamten werden allen Angestellten in rechtlicher Stellung der Steuer- und Sozialabgabenteilnahme, gleichgestellt.
Das weitere regelt ein Gesetz.
(5) Für ungeklärte Fragen wird nach der Vorgabe des Artikels 5 dieser Verfassung, verfahren.
 
 
Artikel 22
(Zusammensetzung Stimmenverhältnis)
(1) Die Ländervertretung besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder Ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen. Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohner haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohner fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohner sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
 
Artikel 23
(Präsident; Einberufung von Sitzungen; Beschlussfassung
(1) Die Ländervertretung wählt Ihren Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Länderrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die nationale Staatsregierung es verlangen.
(3) Die Ländervertretung faßt Ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit Ihrer Stimmen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie verhandelt öffentlich.
(4) Den Ausschüssen der Ländervertretung können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
 
Artikel 24
(Beteiligung der Staatsregierung)
 
Die Mitglieder der Staatsregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen der Landesregierung und seiner Ausschüsse, teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Die Ländervertretung ist von der Staatsregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten. Näheres bestimmt ein Gesetz.
 
 
Teil VI
(Die Regierung des Verwaltungsgebietes des „vereinten deutschen Wirtschaftsgebietes in Europa)
 
Artikel 25
( Zusammensetzung)
Die Regierung des Verwaltungsgebietes des „vereinten deutschen Wirtschaftsgebietes besteht aus dem direkt gewählten Kanzler und aus seinen Bundesministern.
 
Artikel 26
(Wahl und Ernennung des Kanzlers)
(1) Der Kanzler ist als freier Kandidat wählbar. Er kann jedoch auch von Parteien oder sonstigen Interessengruppen und/oder Wählergruppen, gestellt werden.
(2) Der Kanzler wird in direkter und geheimer Wahl, vom Souverän und Bürger des europäischen Binnenlandes mit ständigem Wohnsitz im Gebiet des deutschen Verwaltungsgebietes, gewählt.
(3) Gewählt ist der Kanzler, wenn er mit der Mehrheit von 50 % der Stimmen gewählt ist. Wird dies nicht erreicht, entscheidet das Schiedsgremium gemäß Artikel 5 dieser Verfassung zur Ernennung nach der einfachen Mehrheit.
(4) Besteht Stimmengleichheit, entscheidet eine Stichwahl, die innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Wahl, abgehalten werden muß.
(5) Sind die entsprechenden Gremien, Parteien und/oder die Institutionen nicht dazu in der Lage und verstoßen gegen Ihre Gesetzesvorgaben, so bestimmt der amtierende Parlamentspräsident eine Interimsregierung aus dem Kreise des Parlamentes und übernimmt ersatzweise die Kanzlerschaft. Diese wird abgesetzt und ersetzt, sobald eine ordentliche Wahl im Sinne dieses Artikels gemäß Abs. 1 bis 3, erfolgt ist.
 
Artikel 27
(Ernennung und Entlassung der Minister)
(1) Der Kanzler ernennt und entlässt seine Minister.
(2) Das Parlament hat ein Vorschlagsrecht für die Benennung von Ministern und deren Entlassung.
(3) Stellt das Parlament mit 75 % seiner Mitglieder einen Misstrauensantrag gegen den Kanzler, gegen die Regierung insgesamt und/oder einen Minister, so ist gemäß Artikel 5 die Schiedsstelle einzuberufen. Diese entscheidet mit erreichbarer Mehrheit über den Antrag und lehnt diesen ab oder befürwortet ihn.
(4) Die Beratungen zu diesen Fragen finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt.
(6) Das Ergebnis wird dem Kanzler durch den Parlamentspräsidenten persönlich und schriftlich durch Übergabe der Beschlussurkunde des Gremiums aus Artikel 5 dieser Verfassung, überreicht.
(7) Der Kanzler ist an diese Beschlusslage gebunden. Betrifft diese Beschlusslage die Kanzlerschaft, so endet diese mit der Übergabe und wird als Interimsfunktion an den Bundestagspräsidenten übertragen.
(8) Der Bundestagspräsident ruft bei Eintritt des Abs. 7 zu Neuwahlen auf. Die nicht betroffenen Minister dieses Mißtrauensverfahrens, bleiben bis zur Neuwahl des Kanzlers und einer neuen Regierung, im Amt.
(9) Bei der Mißtrauensbeschließung bezogen auf Minister, sind diese vom Kanzler zu entlassen und er beruft neue Minister seines Vertrauens.
(10) Der Kanzler bestimmt über die Richtlinien seiner Politik und trägt dafür die Verantwortung.
(11) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern entscheidet der Bundeskanzler.
(12) Der Bundeskanzler leitet die Geschäfte nach einer von unter seiner Leitung und seinen Ministern beschlossenen und vom Parlamentspräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
 
Artikel 28
(Befehls und Kommandogewalt über die Streitkräfte)
(1) Die Befehls- und Kommandogewalt über die Bundespolizei zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung jeglicher Art, entscheidet der Innenminister.
(2) Die Befehlsgewalt und Kommandogewalt der militärischen, deutschen Kontingente unter der militärischen Befehlsgewalt europäischer Kommandostrukturen, obliegt der zuständigen Stelle der europäischen Gemeinschaft.
(3) Die jeweilige Regierung des deutschen Staatsverwaltungsgebietes stellt die Beratungsmitsprache im Falle kriegerischer Auseinandersetzungen sicher als Grundvoraussetzung deutscher Bereitstellungen jeglicher Art an europäischen Militärstrukturen.
 
Artikel 29
(Durchführungsgestaltung, Regelung und Gesetzesformulierung)
(1) die Ausgestaltung, Regelung und Fassung in Gesetzestexte zur praktikablen Umsetzung aus den Artikeln 26, 27 und 28, wird durch das Parlament des deutschen Staatsverwaltungsgebietes unter Teilnahme der Regierung, beschlossen.
(2) Für strittige Fragen, über die keine Einigung erzielt werden kann, wird nach dem Artikel 5 dieser Verfassung, bestimmt.
 
Artikel 30
(Unvereinbarkeiten)
(1) Der Kanzler und die Minister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder die Leitung noch ohne Zustimmung des Parlamentes dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, angehören.
(2) Abs. 1 des Artikels 30 betrifft ebenso den Parlamentspräsidenten, alle Parlamentarier wie aller Staatssekretäre und/oder politisch berufenen Beamten für die Zeit Ihrer Berufung und/oder Wahlzeit.
(3) Genannter Personenkreis aus Abs. 1 und 2 dieses Artikels ist finanziell so zu stellen, dass die Besoldung Ihres Dienstes und Ihrer Stellung angemessen vergleichbar mit vergleichbaren Funktionen auch des Zeitaufwandes, des mittelständischen Managements der freien Wirtschaft, einhergeht.
(4) Renten- und Sicherungs-, wie Übergangsansprüche dieser Personenkreise aus Abs. 1, 2 und 3 dieses Artikels, entstehen proporzional zu der Dienstzeit.
(5) Die Festlegung erfolgt durch das Parlament unter Teilnahme der Regierung. Bei Streitfragen wird gemäß der Vorgaben aus Artikel 5 dieser Verfassung, verfahren und entschieden. Hierbei kann das Gremien aus Artikel 5 auch selbst tätig werden im Sinne eines eigenen Vorschlagrechtes, wie Widerspruchrechtes bei Unverhältnismäßigkeiten. Näheres bestimmt eine Durchführungsverordnung.
 
Artikel 31
(Auflösung des Parlamentes)
(1) Findet ein Antrag des Bundespräsidenten und/oder des Kanzlers gegenüber dem Parlament statt, so müssen dieses besondere Umstände sein, die diesen Antrag rechtfertigen wie z.B. kriminelle Strukturen und Übernahme des Parlamentes
durch Solche, Unvereinbarkeit der Aufgaben des Parlamentspräsidenten und seiner Aufgaben mit der sittlichen und ehrenhaften Vertretung und Ausrichtung seines Amtes im Verhältnis zur Wahrung und Aufgaben durch die Verfassung, und/oder Unvereinbarkeit mit den Aufgaben und Vorgaben der Politik des Kanzlers und seiner Regierung im Verhältnis zu den Vorgaben und Vorstellungen des Parlamentes und einer Unversöhnlichkeit.
(2) Kommt keine tragfähige Entscheidung und kein eindeutiger Beschluß zu Stande, wird nach Artikel 5 dieser Verfassung, verfahren.
(3) Kommt auch hier keine Entscheidung zu Stande, so entscheidet der 1. Senat und oberste Bundesrichter mit der einfachen Mehrheit seines Senates des Bundesverfassungsgerichtes.
 
Artikel 32
(Gesetzgebungen)
(1) Der Kanzler und seine Regierung schlagen Gesetze zur Abstimmung durch das Parlament vor.
(2) Das Parlament schlägt Gesetze zur Abstimmung vor.
(3) Im Fall des Abs. 1 dieser Verfassung entscheide die Mehrheit des Parlamentes über die Ablehnung oder Annahme des vorgeschlagenen Gesetzes.
(4) Im Fall des Abs. 2 befindet die Mehrheit des Parlamentes über die Ablehnung oder Zustimmung sowie die Regierung und/oder der Kanzler aufgrund seiner Richtlinienkompetenz.
(5) Kommt keine Einigung zu Stande, so kann die Regierung die Schiedsstelle nach Artikel 5 dieser Verfassung anrufen und/oder auf das Gesetzesvorhaben verzichten.
 
Teil VII
(Steuer, Finanzen, Wirtschaft)
 
Artikel 33
(1) Steuerpflicht besteht für alle Staatsbürger des deutschen Verwaltungsstaatsgebietes wie für alle EU-Bürger mit ständigem Wohnsitz in diesem genannten Staatsgebiet.
(2) Steuerpflicht besteht ferner für alle durch diesen Personenkreis ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und/oder technischem Vollersatz.
(3) Steuerpflicht besteht für alle juristischen Personen und/oder Ihren beruflichen Tätigkeiten und/oder technischem Vollersatz.
(4) die wie vor beschriebenen beruflichen Tätigkeiten werden durch besonderes Gesetz mit Steuern belegt.
(4 a) Die Steuergruppen umfassen die persönliche Arbeit aus Angestelltentätigkeiten wie aus freiberuflichen Tätigkeiten wie gewerblichen, industrielle und/oder sonstigen Tätigkeiten, die Einkommen erzielen und legen eine Mindeststeuer in Wechselwirkung von Einsatzeit und Tätigkeit als Soziallastensteuer fest.
(4b) Einkommenssteuer auf laufendes Arbeitseinkommen zusätzlich, wird nicht erhoben. Die Einkommenssteuer wird mit der Jahreseinkommenssteuererklärung unter Berücksichtigung der bereits erhobenen Soziallastensteuer und der Höchstgrenzen und zu besteuernden Überschußregelungen, festgelegt. Näheres regelt ein Gesetz.
(4c) juristische Personen wie Kapitalgesellschaften unterliegen einer Produktionssteuer. Diese ist als Kalkulationsposten für jeden Betrieb als Herstellungskosten, zu berücksichtigen. Der Steuersatz darf nicht mehr als 25 % des Einstandspreises, betragen. Näheres regelt ein Gesetz. Ansonsten ist nach Abs. 4b, Satz 2, auch hier zu verfahren.
(5) Weiterhin gilt das MwSt-System auf alle Waren im Endverbrauch. Näheres regelt ein Gesetz.
(6) Die Finanzen des Staates ergeben sich aus den Einnahmen aller Steuern und Abgaben.
(7) Subventionen finden nicht statt.
(8) Ausnahmeregelungen aus nationalem und/oder europäischem Interesse gemäß europäischem Gemeinschaftsrechtes sind nur in Ausnahmefällen und/oder wenn das nationale und/oder europäische Sicherheitsinteresse berührt ist, möglich. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(9) Die Staatsverschuldung ist auf 40 % der jeweiligen amtlichen Feststellung der Staatseinnahmen des durch das statistische Amt Wiesbaden, des zweijährigen Vorjahreszeitraum zum gültigen Wirtschaftsjahr der Bundesregierung und der Haushaltsbeschlussfassung, zu begrenzen.
(10) Mit in Krafttreten diese r Verfassung wird der Überschuldungshaushalt der alten Bundesregierung der alten Rechtsgrundlage, in einen Negativfonds ausgegliedert und mit 10 % der Bundeseinnahmen, zur Tilgung, bedient. In diesen Negativfonds werden 50 % der Länder-, Kreis- und Gemeindeverschuldung, ebenfalls eingerechnet. Die nicht erfassten 50 % der Länder, der Kreise wie der Gemeinden, werden vergleichbar dieser Regelung, durch die Länder selbst, geregelt. Dieser Negativfonds ist Zinsfrei zu stellen und nicht veräußer- und/oder übertragbar.
(11) Kapitalgesellschaften und/oder Privatunternehmen wie freiberufliche Tätigkeiten unterliegen den Regeln dieses Artikel nach Abs. 1 bis 10. Näheres bestimmt ein Gesetz
(12) Private und durch Privatpersonen neu gegründete Selbstständigkeiten, werden für die ersten zwei Jahre Steuerfrei gestellt.
(13) Steuerpflicht besteht erst mit dem dritten Jahr. Die zwei Gründungsjahre davor, werden nicht erfasst und besteuert.
(14) Jegliche durch Deutschland geförderte und/oder durch deutsche Steuermittel unterstützte Erfindung wie Produkterschleißung wie z.B. durch Studium oder Universitäten etc., gestaltete Maßnahmen und Ergebnisse, unterliegen der Sozialverpflichtung der sozialen Eigentumsverpflichtung zur Gemeinschaft.
(15) Aus diesen Erwägungen und oder anderen Traditionen hervorgegangenen Firmen des deutschen vereinigten Wirtschafsraumes in den Grenzen der Verfassung vom 31.12.1937, sind alle Firmen, Unternehmungen und selbstständige Tätigkeiten, dem deutschen Wirtschaftsraum zugehörig und verpflichtet, unabhängig Ihrer gültigen Staatsbürgerschaft und/oder Standortes und/oder Auslagerung der Produktionsstätten. Sie unterliegen immer deutschem und somit auch europäischem Gemeinschaftsrecht. Das gilt auch für alle damit in Frage kommenden Umweltvorschriften und Gesetzen zur Erhaltung der Schöpfung des Herkunftsraumes des deutschen Wirtschaftsgebietes wie der europäischen Gemeinschaftsrechte und Pflichten.
 
 
Teil VIII
Umsetzung und Ausführung von Gesetzen
 
Artikel 34
(Ausführungsregelungen)
(1) einfache Ausführungs- und Umsetzungsbestimmungen zu Gesetzen werden durch die einzelnen Fachministerien erlassen.
(2) Zweifelhafte Ausführungs- und Umsetzungsbestimmungen sowie konkurrierende Bestimmungen werden gemäß Artikel 5 und deren Vorgaben, durch Abstimmung festgelegt.
(3) Eine Sinnentstellung der Absicht eines Gesetzes darf damit nicht verbunden sein.
 
Artikel 35
(Gesetzesbestand)
(1) Gesetze vor Annahme dieser Verfassung und nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren, verlieren ihre Gültigkeit.
(2) dieses Grundgesetz ist alle dreißig Jahre an die geänderte Zeit anzupassen und muß überarbeitet werden und neu zur Abstimmung gestellt werden.
(3) das BGB wird nach Annahme dieser Verfassung innerhalb von fünf Jahren neu überarbeitet. Alle Gesetze, die vor 1949 formuliert wurden, verlieren Ihre Gültigkeit.
(4) das BGB unterliegt zukünftig der Überarbeitung gemäß Abs. 2 dieses Artikels. Es wird jedoch von der Schiedskommission entsprechend Artikel 5, zur Abstimmung vorgelegt und beschlossen.
(5) In Sachen Bundesrecht und Länderrecht, wird im Sinne der Föderalstruktur geregelt und entschieden. In Zweifelsfällen wird im Sinne des Artikels 5 verfahren.
(6) Die Regelungen des STGB behalten Ihre Gültigkeit. Passagen von vor 1949 müssen jedoch in der 5-Jahresregelung überarbeitet und an die Verfassung angepasst werden im Sinne des Artikel 34 Abs. 2, 3 . Näheres bestimmt ein Überleitungsgesetz.
(7) sonstige Gesetze wie die ZPO, Gewerbeordnung, Schifffahrtsrecht usw. werden gemäß Artikel 34 Abs. 2,3 an die Verfassung angepasst. Näheres bestimmt ein Überleitungsgesetz.
(8) Die Konkordatsregelungen mit dem Vatikan werden fortgeschrieben. Das gilt auch für die Bestimmungen der sonstigen Kirchenfragen aller zugelassenen Kirchen.
(9) Die Verträge der Europäischen Gemeinschaft werden fortgeschrieben.
(10) Die Vereinigungsverträge des „wiedervereinigten deutschen Wirtschaftsgebietes“ verlieren mit Inkraftsetzung dieser Verfassung, Ihre Gültigkeit.
(11) Der Anspruch der Verfassung von 1919 in der Ausgabe vom 31.12.1937 bezogen auf die militärische Kapitulation des deutschen Reiches vom 08. Mai 1945 und der Nachfolgeregelungen der Siegermächte im Sinne der Haager Landkriegsordnung, der Alliierten Kontrollkommission, deren Bestimmungen, der Cheferlasse und deren Bestimmungen wie der Vereinbarungen der Siegermächte zur deutschen Frage, behalten bis zu einer Anerkennung einer Friedensvertragsregelung, Ihre Gültigkeit. Der anzustrebende Friedensvertrag zur endgültigen Beendigung des verlorenen Krieges und seiner Folgewirkungen kann über Gemeinschaftsverträge der EU, der UN oder in direkter Weise, erfolgen.
(12) bestehende Regelungen und Verträge von Gemeinschaftsrechten der EU vor Inkraftsetzung dieser Verfassung, erhalten Ihre Gültigkeit. Rechtliche Anpassungen und notwendige Ergänzungen im Sinne dieser Verfassung, sind zulässig. Näheres bestimmt ein Gesetz.
 
Artikel 36
(Bürokratie)
(1) Die bürokratischen Hürden durch Vorschriften und Erlasse werden dadurch reduziert, als das alle Vorschriften und Erlasse
vor 1949, ersatzlos entfallen.
(2) Alle dreißig Jahre findet eine bürokratische Entrümpelung im Sinne des Artikel 35, Abs. 3 und 4, Satz 2 , statt.
(3) notwendige Rechtsanpassungen der Ausführungs- und Umsetzungsbestimmungen, werden neu zur Auflage gebracht entsprechend Artikel 35, Abs. 1,2,3
 
 
Teil IX
Justiz und Rechtsprechung
 
Artikel 37
(Justizapparat)
(1) der Justizapparat wird reformiert im Sinne des Artikels 35, Abs. 1,2,3 .und Artikel 36 Abs. 1,2,3 . Näheres bestimmt ein Gesetz.
(2) die Gerichtsstruktur besteht aus den Landgerichten, den Oberlandgerichten, den analogen Verwaltungs-, Sozial-, sonstigen Gerichten, sowie dem Staatsverfassungsgericht. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(3) Die Richter sind unabhängig und nur den Gesetzen verpflichtet.
(4) die Berufung der Richter erfolgt im Vorschlagsrecht der Richtervertretungen der Gerichte und die Berufung wird im Wege des Artikels 5, bestimmt.
(5) Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Staatsverwaltungsgericht, durch die in dieser Verfassung vorgesehenen Staatsverwaltungsgerichte und durch die Gerichte der Länder, ausgeübt.
(6) Jedermann hat das Recht auf Verfassungsbeschwerde. Das betrifft ebenso zugelassene Parteien, Vereine, Verbände, Kirchen und Institutionen, Gemeinden, Kreise wie Länder.
(7) besteht hier keine Abhilfe, kann gemäß der Definition Jedermann aus Artikel 37, Abs. 6, , soweit Gemeinschaftsrecht berührt ist, vor dem europäischen Gerichtshof entsprechend der Regeln des Gemeinschaftsrechtes, Recht einfordern.
(8) über Verfassungsbeschwerden, die von Jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner Rechte nach dem Widerstandsrecht und/oder nach den Regeln der staatsbürgerlichen Gleichstellung aller Deutschen, des öffentlichen Dienstes wie des Berufsbeamtentums, sowie des Diskriminierungsgesetzes berührt sind, entscheiden die entsprechenden Senate des Staatsverwaltungsgerichtes. Näheres bestimmen die Gerichtsordnung und deren Gerichtsgesetze.
(9) über die gerichtlichen Vorlagen an das Staatsverfassungsgericht (Normenkontrollverfahren) entscheidet das Staatsverfassungsgericht entsprechend der Regeln des Artikels 37, Abs. 8.
(10) Mit Einreichung und Erfassungsbestätigung durch ein ausgewiesenes Aktenzeichen eines Gerichtes, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, ist jegliches Verfahren auszusetzen.
 
Artikel 37 a
 
(Recht auf den gesetzlichen Richter)
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) die Regeln des rechtlichen Richters sind in der Gerichtsordnung, festgelegt.
 
Artikel 37 b
 
(Anspruch auf rechtliches Gehör, Verbot rückwirkender Strafgesetze und der Doppelbestrafung)
(1) Vor Gericht hat Jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
(4) Sind Urteile aus Prozessen nichtig aufgrund falscher Gesetzesanwendung im Sinne des Artikels 37 Abs. 8, als falsch und somit nichtig durch das Staatsverfassungsgericht festgestellt und ist eine Zurückweisung zur Berichtung eines laufenden Verfahrens nicht mehr möglich aufgrund eines bestehenden letztendlichen Urteiles des üblichen Gerichtsweges, so greift Abs. 3 in Analogie auch auf derartiges Verfahren zu.
 
 
 
 
 
 
 
Teil X
Finanz- und Sozialwesen
 
Artikel 38
(Aufgaben- und Zweckbestimmung Finanzwesen)
(1) das Finanzwesen regelt das gerechte Verhältnis zwischen der Leistung des Souveräns und den zu erbringenden Aufgaben der Staatsorganisation.
(2) Der Souverän ist zur Finanzierung des Gemeinwesens Staat und seiner Teilhabe daran, zur Zahlung von Steuern verpflichtet. (naheres bestimmt ein Gesetz)
(3) Die Neuordnung des Finanz- und Steuerwesens findet auf der Grundlage der allgemeinen Zielsetzung dieser Verfassung, sowie unter Anwendungsberücksichtigung des Artikels 35, Abs. 1,2,3, statt.
(4) Die Leistung des Souveräns hat Vorrang vor den Ansprüchen des Staates. Konkurrierende Auffassungen werden durch die Bestimmungen des Artikels 5, geregelt. Der anschließende Weg zum Staatsverfassungsgericht bleibt davon unberührt.
(5) die Organisationsstruktur bestimmt ein Gesetz und berücksichtigt die Föderationsstruktur des deutschen Staatsverwaltungsgebietes.
(6) Steuererhebungen aus Ländergesetzen sowie Gemeinschaftsverträgen der EU und seiner Bestimmungen erfolgen im Sinne das Abs. 5 dieses Artikels. Näheres bestimmt ein Gesetz.
 
Artikel 39
(Aufgaben und Zweckbestimmung Sozialwesen)
(1) das „vereinigte deutsche Wirtschaftsgebiet“ und seine Staatsstruktur sind ein Sozialwesen.
(2) Der Staat sorgt durch Gesetz und Verordnung für den gerechten Ausgleich zwischen Arbeit und Arbeitsunfähigkeiten sowie Notsituationen aus Schicksalsschlägen, zu geringen Rentenansprüchen und/oder sonstigen Notlagen. Näheres bestimmen die Gesetze. In Zweifelsfragen wird der Artikel 5 dieser Verfassung zur Anwendung gelangen.
(3) Das Sozialwesen wird durch den Staat und die Länder geregelt. Näheres bestimmen die Gesetze, sowie die Föderationsreglungen.
(4) Die Bestimmungen dieser Verfassung sowie der Sozialrechte aus Gemeinschaftsrechten wie UN, EU sind in der Reglung der sozialen Umsetzungen, zu berücksichtigen.
(5) Vorschläge der Kirchen aus deren Sozialchartas finden Berücksichtigung. Näheres bestimmen die Gesetze.
 
Teil XI
Bildung, Kultur, Gesundheit
 
Artikel 40
(Schulwesen)
(1) Die Bildung, Kultur und Gesundheit des Souveräns, haben Priorität staatlicher Entfaltung.
(2) Der Staat gibt den Rahmen für Bildung, Kultur und Gesundheit vor. Die Durchführung und Gewährleistung obliegt mit staatlicher Hilfe, den Ländern.
(3) Das dreigliedrige Schulwesen wird im Zuge dieser Verfassung durch ein Gemeinschaftsschulwesen mit daraus sich ergebenden Gliederungen bis hin zum Abitur, ersetzt. Näheres bestimmt ein Gesetz und die Abstimmung der Ländervertretungen.
(4) Die Pädagogik und moderne Lernmittel stehen im Mittelpunkt des Schulwesens. Die Schulen sind Leistungsorientiert und autark. Die Mittel stellen der Staat, die Länder und ein Sponsorenwesen. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(5) Es besteht Lernmittelfreiheit bezogen auf die Grundausstattung von Lernansprüchen. Näheres bestimmen die Länder mit den Schulen im Sinne des Artikels 5 dieser Verfassung. Besondere Ausschüsse können geschaffen werden.
(6) bestehende Mitbestimmungsmodelle der Eltern an den Schulen, obliegen den Länder- und Schulregelungen und sind freigestellt.
 
Artikel 40 a
(Universitätswesen)
(1) Die Universitäten sind analog zum Schulwesen im Sinne des Artikels 40 Abs. 1, 2,3,4,5,6 aufzubauen.
 
Artikel 40 b
(Berufsausbildung)
(1) Die Berufsausbildung kann bei den Betrieben angesiedelt sein.
(2) Die Berufsausübung findet unter staatlicher Kontrolle und Vorgabe statt.
(3) Der Staat und die Länder sorgen für die Sicherstellung der Berufsausübung durch eigene Einrichtungen.
(4) Hierzu werden Lehrgänge beruflicher Grundausbildung für bestimmte Bereiche bestimmt. Näheres regelt ein Gesetz.
(5) Die Mittel stellen der Staat, die Länder und ein Sponsorenwesen zur Sicherstellung der Lernmittelfreiheit. Die Wirtschaft kann hieran beteiligt werden. Näheres bestimmt ein Gesetz.
 
Artikel 41
(Kultur)
(1) Die Kulturhoheit liegt beim deutschen Staatsverwaltungsgebiet wie bei den Ländern. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(2) Kultur und Gesundheit sind Maßstab jeglicher Ausbildung und sind Grundvoraussetzung des Lernens in allen Schularten. Die Sicherstellung dieses Grundsatzes durch Hilfestellung des deutschen Staatsverwaltungsgebietes obliegt den Ländern. Hierbei stehen die musische, sportliche, wie kulturelle Ausbildungen zur Lernfähigkeit der Schüler, im Mittelpunkt. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(3) Das deutsche Staatsverwaltungsgebiet und die Länder stellen die Erhaltung, Pflege und Fortentwicklung des kulturellen Erbes Deutschlands für Deutschland und Europa, sicher. Nötige Mittel werden bereitgestellt. Näheres bestimmen die Gesetze.
 
Artikel 42
(Gesundheit)
(1) Die Gesundheit des Souveräns hat Prioritätenrang.
(2) Das deutsche Staatsverwaltungsgebiet und die Länder stellen durch Vorgaben und Angebote wie z.B. Schulwesen, Ausbildungswesen, Sporteinrichtungen aller Art, sonstige Vereinsförderung und Anspruchsarten an den Souverän, ein Verfall der guten Sitten und des Staatszieles zur Gesundheit und Bildung, sicher. Näheres bestimmen die Gesetze.
 
Abstimmungsentwurf.
Beschlossen am 25. Mail 2008
Der Verfassungsausschuß.
 

14. April 2008
Neue deutsche Verfassung


die Arbeitsgruppe "eine neue Verfassung für Deutschland" hat sich jetzt gebildet.

An dieser Stelle wird in Kürze Kapitel für Kapitel der Verfassungsentwurf dieser Arbeitsgruppe zur Diskussion und vorgestellt mit dem Ziel, dem GG-Auftrag zu entsprechen und nach der stattgefunden "Wiedervereinigung des deutschen Wirtschaftsgebietes" als Rechtsnachfolger des Reiches in der Verfassung vom 31.12.1937 als Teilrestgebiet und Rechtsnachfolger unter heutigem Namen BRD mit Berufung auf das Grundgesetz in der Grundfassung von 1949 und der rechtswidrigen Weiterführung im Jahre 1989 bzw. 1990/92, dem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen. Hier wird dem deutschen Volke das GG-Recht wiedergegeben und in Direktabstimmung zur Verfügung gestellt um den stattgefundenen "Staatstreich von Oben" des heutigen Politetablissements Paroli zu bieten, zu beenden und die friedliche Wiederherstellung des Rechtes und der Demokratie, zu ermöglichen.

Gliederung:

Präambel

1. Die Grundrechte
2. Bund/Länder – Föderationsprinzip
3. Regierungsform – Wahlgrundlagen
4. Parlament
5. Die Länderversammlung
6. Die Regierung
7. Steuer, Finanzen, Wirtschaft
8. Umsetzung und Ausführung von Gesetzen
9. Justiz und Rechtsprechung
10. Finanzwesen und Sozialwesen
11. Bildung, Kultur, Gesundheit


Teil I

Präambel
Im Bewusstsein der Tradition der abendländischen Kultur und seiner unveräußerlichen Werte, die sich auf die Menschenrechte und christlichen Traditionen stützen, sowie in Verantwortung vor Gott und den Menschen als maßgebliches Glied in einem vereinten Europa, dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt diese Verfassung in freier und direkter Selbstbestimmung, gegeben.

Artkel 1
(Menschwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt)
(1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten auch im Sinne der christlichen Soziallehre und der Menschenrechtscharta gemäß UN-Charta Artikel 25, gemäß dem Prinzip des Vorranges internationalen Rechtes vor Nationalrecht gehend als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2
(allgemeine Handlungsfreiheit, Freiheit der Person, Recht auf Leben)
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit unter Einbeziehung der UN-Rechte gemäß Artikel 1 Abs. 2 . In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden, wobei die grundsätzliche Zielgebung dieses Gesetzes unter Beachtung der Absätze 1 und 2, zu wahren sind und der Eingriff in diese Grundrechte nur eine begründete Ausnahme darstellen darf und diese zu befristen ist.
(3) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen deutschen Staat und der europäischen Gemeinschaft, hier auch auf Basis der jeweils gültigen Gemeinschaftsrechte.

Artikel 3
(Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Diskriminierungsverbote)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz, unabhängig Ihres Geschlechtes, Ihres Alters, Ihrer Herkunft und/oder Hautfarbe, gleich.
(2) Alle Menschen, siehe Artikel 3, Abs. 1, sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von allen Menschen des Wirkungsbereiches dieser Verfassungsgrundlagen. Besondere Regeln kann das Gesetz nur für Kinder und Jugendliche aufgrund Ihres heranwachsenden Charakters in die Verantwortung von Erwachsenen und Gesetzen stellen, um die Grundrechte für Sie zu wahren und Ihre Entwicklung zu fördern. Hierzu gehören auch die Pflichten des Staates und der Erwachsenen zur Sicherung einer gedeihlichen, gleichwertigen Entwicklung und Chancensicherung für alle Heranwachsenden als wesentlicher Baustein der Staatsordnung. Diese Sicherung und Ordnung kann in besonderen Gesetzen unter Beachtung der Grundlagenpflicht aus der Verfassung für alle handelnden Personen und Behörden wie sonstigen Institutionen ohne Schlechterstellung der Verfassungsgrundlage, gesondert geregelt werden.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse und/oder Hautfarbe, seiner religiösen oder politischen Anschauungen und/oder seines Alters, benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Staatliche Organe unterliegen gleichermaßen diesem Gleichheitsgrundsatz, das alle vor dem Gesetze gleich zu sein haben. Eine Sonderstellung des Rechtes, haben staatliche Organe nicht. Bürger, wie staatliche Organe, sind vor dem Gesetz und seine Gerichten, gleich zu behandeln.
(4) Jedes Menschenwesen, dass in Deutschland geboren wurde und ein Elternteil die deutsche nationale Staatsverwaltungsangehörigkeit hat, verbleibt ein Leben lang diesem Staatsverwaltungsgebiet als natürliches Recht, zugehörig. Eine Diskriminierung, Aberkennung der deutschen Staatsverwaltungsbürgerschaft, Abschiebung oder sonstigen Benachteiligung, findet nicht statt.

Artikel 4
(Bewahrung der Schöpfung)
(1) Die Bewahrung natürlicher Lebensgrundlagen wird in den Verfassungsrang erhoben.
(2) Technischer Fortschritt und Anpassung der technischen wie zivilisatorisch bedingten Eingriffe in die Natur bedürfen immer auch und gleichzeitig, Ersatzlösungen, um den notwendigen Eingriff in seiner Wirkung, zu kompensieren.
(3) Die Bürger des Landes wie auch alle Behörden, Institutionen, Industrien, Gewerbe und Handel wie alle schaffenden Menschen, werden aufgefordert und angehalten, sich gemäß den erklärten Zielen gemäß dieses Artikel durch die Vertretung des Volkswillens, welches auch Volksabstimmungen vorsieht, zu richten und sich den gesetzlich festgelegten Vorschriften, zu beugen.
(4) Bewahrung der Schöpfung bedeutet zu gleichen Teilen Rechte und Pflichten einzugehen, um damit das Recht auf Leben zu gewährleisten, ohne zivilisatorischen Rückschritt zu bewirken.
(5) Es gilt das Verursacherprinzip für die Kompensierung aus Abs. 2
(6) Die Achtung des nichtmenschlichen Lebens erhält den gleichen Rang der Achtung als Schöpfungsakt, wie die Achtung der Natur.


Artikel 5
(Schiedsausschußwesen)
(1) für alle Bereiche eines ordentlichen funktionieren des Staates werden bei Grenzfragen, für die keine Einigung erzielt werden kann die sich aus der Umsetzung und den Bestimmungen eines Gesetzesvorhabens ergeben können, Schiedseinrichtungen geschaffen.
(2) die Schiedsausschüsse werden aus relevanten Kreisen des Souveräns gebildet unter Einhaltung der Gleichheit des Stimmrechtes. Hierzu können die Kirchen, Sozialverbände, Arbeitgeberverbände, Arbeitnehmerverbände, Parteienvertreter, sowie Universitätsvertreter und/oder für die zu klärende Frage, entsprechende Fachleute zusätzlich, herangezogen werden.
(3) nach Befindung und Abwägung der zu klärenden strittigen Punkte und Fragen, entscheidet die Mehrheit, die mit 50 % der Stimmen als erreicht zu gelten hat.
(4) mit diesem Verfahren wäre ein strittiges Gesetzesvorhaben als geltendes Recht, anerkannt.

Artikel 6
(Glaubens, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit)
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen wie weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst gezwungen werden. Weder mit der Waffe noch als Ersatzleistung.
(4) Katastrophen- und Schutzdienste im Zivilbereich sind von diesen Regeln ausgenommen. Näheres regelt ein Ausführungsgesetz.

Artikel 7
(Zensurgesetz)
(1) Jeder hat das Recht auf freie Meinung in Äußerung, Wort, Schrift und Bild sowie deren Verbreitung und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
(2) eine Zensur findet nicht statt.
(3) Diese Rechte finden Ihre Schranken in den Vorschriften der unerlaubten Weitergabe aus Forschung, Internas aus Wirtschaft und Selbstständigkeiten sowie aus Behörden und Sicherheitsinteressen des Staates, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre, sowie den Grundsätzen der Sittlichkeiten. Näheres ergibt sich aus den zuständigen Gesetzen bzw. regelt ein Gesetz.
(4) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Die Freiheit der Forschung kann Ihre Grenzen aus nationalem Interesse finden, aus Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes der EU, aus Vorschriften der Beschlüsse des Europaparlamentes sowie aus Steuerungsgründen zur Erhaltung der sittlichen, wie genetischen Grundlagen zur Erhaltung der Arten der Schöpfung. Näheres kann durch Gesetzt geregelt werden bzw. vor dem Verfassungsgericht zur Prüfung im Einzelfall, angemeldet werden.

Artikel 8
( Ehe, Familie, Kinder)
(1) Ehe und Familie stehen im Mittelpunkt staatlicher Fürsorge.
(2) Familie kann auch ein Erwachsener und ein Kind ersten Grades sein bzw. in gleicher Funktion ein adoptiertes Kind.
(3) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht und die natürliche Pflicht der Eltern bzw. eines Elternteiles, dem die Kindeszuordnung entspricht oder aber per Gesetz bzw. per Gericht zugewiesen ist.
(4) Jeder Elternteil oder jedes Ehepaar hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Gegen den Willen der oder des Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes oder eines Gerichtsbeschlusses von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen und/oder wenn das Kindeswohl dieses gebietet. Diese Feststellung kann nur durch entsprechende gutachterliche Feststellung getroffen werden und ist durch ein Sozial- und/oder Familiengericht zu bestätigen.
(6) zum Kindeswohl kann in Notsituationen ohne gutachterlichen oder gerichtlichen Beschluß gehandelt werden, wenn Laib und Leben des Kindes hochgradig gefährdet sind. Dieses muß später durch die Bestimmungen aus Absatz 5 innerhalb von vierzehn Tagen, nachgeholt und bestätigt werden.

Artikel 9
(Ausbildungswesen)
(1) Das gesamte Ausbildungswesen von der Schule über Studiumsmöglichkeiten bis zur Berufsausbildung steht unter staatlicher Aufsicht.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Religionsunterricht wird allgemein seitens des Staates, sichergestellt.
(4) Bekenntnis gebundene Schulen erhalten das Recht auf eigene Religionsausrichtung unter staatlicher Aufsicht.
(5) Bekenntnisfreie Schulen erhalten das Recht auf Ersatzgestaltung.
(6) Religionsunterricht findet durch dafür ausgebildete Lehrkräfte statt. Diese müssen nicht glaubensgebunden sein.

Artikel 10
(Ausbildungsgestaltungen)
(1) Die staatliche Regelschule wird eingeführt und umfasst alle Ausbildungsstufen von der ersten Klasse bis zum Abitur.
(2) Innerhalb der Regelschule wird der Unterricht bis zur siebenten Klasse erteilt. Hiernach kann in den weiterführenden Gymnasialbereich gewechselt werden, der bis zum Abitur führt.
(3) Die erfolgreiche Beendigung der siebten Ausbildungsstufe (Klasse) mit anschließender erfolgreicher Berufsausbildung berechtigt zum nachholen des Abiturs bzw. einem Fachstudium.
(4) Die Grundlagen der Einführung und Umsetzung obliegt der staatlichen Kontrolle und Fürsorge. Dieses regelt ein besonderes Gesetz.
(5) Die Schulumsetzung und Lehrplangestaltung und Sicherung der Schulziele obliegt den Ländern.
(6) Hierbei wird die gesetzliche Empfehlung gegeben, dass die Länder die Lehrmittelfreiheit und Schulwahlfreiheit herstellen dergestalt, dass die Schulen ihr Hauptaugenmerk auf die Pädagogig legen. Hierzu stellen die Länder die Budgetmittel für die einzelnen Schulen zur Verfügung, die diese in eigener Hoheit erfolgsorientiert verwalten und den Erhalt wie die Entwicklung und Pflege des Schulkörpers, sicherstellen.
(7) Den Ländern obliegt die Sicherstellung der Lernziele durch Mittelunterstüztung und Erarbeitung der staatlichen Rahmengestaltung. Der Lehrkörper wählt Vertreter aus seinen Reihen zur Beratung der Länderverwaltungen.
(8) Die Schulen erhalten das Recht auf Schuluniform und eigenständige Umsetzung genannter Vorgaben sowie das Recht auf Sponsoring durch Interessenvereine für die jeweilige Schule ohne Gegenrechnung staatlich zugewiesener Budgets. Nicht verbrauchte Mittel können ohne Nachteile auf das Folgejahr übertragen werden.
(9) Das Recht auf Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehr- und Lernzielen unter Berücksichtigung des qualifizierten Lehrpersonals die Anforderungen der staatlichen Schulen als vergleichbare Mindestvoraussetzung, erfüllen.
(10) Für alle Schularten gilt als wesentliche Grundlage der Lernfähigkeit die Förderung und Pflege von Musik, Kultur und Sport.
(11) Der Staat ist gehalten, für die Umsetzung des Abs. 10 dieses Artikels, die nötigen Vorraussetzungen zu schaffen.
(12) Die Umsetzung und Rahmenkontrolle obliegt den Ländern.
(13) Die über die Schule hinausgehende Förderung der Ziele aus Abs. 11 dieses Artikels ist darüber hinaus für den außerschulischen Bereich durch die Anwendung des Abs. 11, zu gewährleisten und berechtigt zur gleichen Förderung wie das Schulwesen als primäres Staatsziel und Gesunderhaltung und weiterer Förderung durch Behörden, Institutionen und damit in Berührung stehenden Einrichtungen.

Artikel 11
(Versammlungs- Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit)
(1) Alle Bürger des deutschen Verwaltungs- und Hoheitsgebietes haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden, sollte dadurch die öffentliche Ordnung und /oder Sicherheit gefährdet werden können.
(3) Alle Deutschen, deutschen Arbeits- und Wirtschaftsunternehmungen, sowie Selbstständige und /oder Freiberufler haben das Recht, Vereine, Gesellschaften und/oder Parteien zu bilden.
(4) Abs. 3 gilt auch für alle EU-Angehörigen, die aus EU-Vollmitgliedsstaaten des europäischen Binnenlandraumes und deren Staatsverwaltungszugehörigkeiten kommen.,
(5) Vereinigungen oder Versammlungen öffentlicher oder nichtöffentlicher Art, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten.
(6) Sonstige konkurrierende Gesetze, Bestimmungen oder Durchführungsverordnungen, die dem Inhalt des Artikels 11 in seinen Absätzen 1 bis 5 zuwiderlaufen, sind hier nicht anwendbar.

Artikel 12
(Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis)
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis ist unverletzlich. Das schließt auch neue Techniken und Medien ein wie z.B. Internetmitteilungsaustausch, Fax-, SMS und andere Möglichkeiten.
(2) Ausnahmen sind nur auf richterliche, begründete Tatsachen zulässig die auf der Grundlage der nationalen, wie europäischen Sicherheit beruhen bzw. und/oder sich in Folge der Verletzung des gültigen Strafrechtes, ergeben.

Artikel 13
( Berufsfreiheit und Berufsausbildungsanspruch)
(1) Alle deutschen Staatsbürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Dieses Recht findet auch Anwendung für alle EU-Bürger, siehe vergleichend hierzu Artikel 11, Abs. 4, soweit Sie ihren Wohnsitz im Verwaltungsbereich des deutschen Staatswesens haben.
(3) Jeder Bürger hat das Recht auf eine freie Wahl der Berufsausbildung. Dieses schießt ein Studium als vergleichbaren Wert, ein.
(4) Der Staat regelt diese Verpflichtung in einem gesonderten Gesetz zur Durchführung und Sicherstellung des Ausbildungsrechtes im Sinne der Sozialverpflichtung jeglicher unternehmerischen Tätigkeit.
(5) Privateigentum ist gesetzlich geschützt.
(6) Vermögen und Privateigentum sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(7) Existentielles Grundvermögen wie Bodenschätze, Wege- und Verkehrsführungsrechte, Energie und Vergleichbares obliegen staatlicher Kontrolle und Eigentumsrecht als Vertreter des Souveräns. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(8) gesetzlich geschützte Freiberuflichkeiten durch Erwerbung von anerkannten staatlich zugelassenen Berufen, unterliegen keine weiteren Beschränkungen und sind allen anderen Unternehmensbereichen, in Rechten und Pflichten gleichgestellt. Näheres bestimmt ein Gesetz.

Artikel 14
(Staatsfrage – Verteidigungsangelegenheiten)
(1) Staatsziel der militärischen Obliegenheiten ergibt sich aus der geschichtlichen Notwendigkeit der Erfahrungen zweier Weltkriege der Involvierung und Ausgangslage durch Deutschland in Europa.
(2) Der Tatsache, das Deutschland im Zentrums der europäischen Gemeinschaft gelegen ist, die neun alte Staatsgrenzen umfasst, heute jedoch kein Feindbild mehr existiert und nicht zu erwarten ist, trägt dieser Tatsache dadurch Rechnung, das auf ein stehendes Landheer, Luftwaffe wie nationaler Unterhaltung von Marineeinheiten, verzichtet wird.
(3) Der militärische Komplex der Unterhaltung nationaler überholter Militärunterhaltung aufgrund fehlender Verteidigungsnotwendigkeit im nationalen Rahmen, wird durch besonderes Gesetz zur Überleitung und Durchführung, sowie Anpassung an die europäische Verteidigungsnotwendigkeit, aufgelöst und/bzw. in europäische Einheiten integriert.
(4) Die dadurch eingesparten Budgetkosten werden im Rahmen der europäischen Kontingente zu 40 % der Altkosten alter Unterhaltskosten eigener Streitkräfte, der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Gemeinschaftsregeln können eine Änderung ergeben.
(5) Als Ersatz für Sicherheitsbelange im Innern, wird der alte Bundesgrenzschutz, heute Bundespolizei, entsprechend für innere Sicherheitszwecke, besser ausgestattet. Jedoch niemals dergestalt, daraus militärvergleichende Aufgaben für äußere Belange, führen zu können.

Artikel 14 a
(Wehr- und Dienstpflicht)
(1) alle Bürger, so die gesundheitliche Vorraussetzung erfüllt ist, können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst des Staates in wehr- und zivilen Katastrophensituationen und deren Vorbereitungs- und Sicherstellungsmaßnahmen, herangezogen werden.
(2) Bürger in laufenden Ausbildungsmaßnahmen sind frei zu stellen. Der mögliche Dienst wird danach erfolgen.
(3) Diese Dienstverpflichtungsmöglichkeit wird ersetzt durch den Dienst in den Bereichen: Landespolizei, Zolldienst, Bundespolizei oder militärischen Einheiten der europäischen Verteidigungseinheiten sowie im Dienst international anerkannter Entwicklungshilfemaßnahmen, im Dienst der Goetheinstitute zur Verbesserung der Friedensarbeit und Kulturarbeit Deutschlands, sowie vergleichbarer Dienst im Bereich der Handelsmissionen im nichteuropäischem Ausland.
(4) Für alle Kinder und Jugendlichen im Alter bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besteht die Pflicht der Annahme von Angeboten der Sozialgemeinschaften des deutschen Verwaltungsgebietes zur Förderung der Friedens- und Freiheitsfähigkeit und Sicherstellung des Humankapitals.
(5) Vergleichende Angebote der europäischen Gemeinschaft werden anerkannt.
(6) Näheres zur Sicherstellung der Zielssetzung dieses Artikels und zur Verhinderung von Verlotterung und Sozialverhaltensstörungen, regelt ein Gesetz.
(7) Elternpflicht und Elternrecht zum Kindeswohl, bedingen die Teilnahmeumsetzung des Artikels 14 a, Abs. 1 bis 6.
(8) Das Staatsziel der Erreichung der vollen Integration der europäischen Einigungsbestrebung zu einem föderalen Staatsgebilde ohne Aufgabe der Volksgruppenzugehörigkeit als Deutscher, findet in diesem Artikel seinen Ausdruck und ist verfassungsgemäße Vorgabe der Ausrichtung der Staatsfrage und seiner organisatorischen Ausrichtung zur Sicherstellung und zum Erhalt der deutschen Nation, seiner Stämme und seiner Zukunft in soziale Sicherheit und Friedensfähigkeit.

Artikel 15
(Volljährigkeit, Rechten und Pflichten)
(1) Die Volljährigkeit aller Jugendlichen tritt mit Erreichung des 18. Lebensjahres ein.
(2) Mit Volljährigkeit erhalten diese Gruppe der Bürger alle Rechten und Pflichten, die sich aus der Verfassung für jeden Erwachsenen ergeben inkl. der Rechte und Pflichten des Gemeinschaftsrechtes der europäischen Union.

Artikel 16
(Ausbürgerung, Auslieferung, Asylrecht)
(1) Die nationalverwaltungsstaatliche Ausbürgerung von Deutschen, wie die europäische Ausbürgerung gemäß europäischer Gemeinschaftsrechte, ist verboten.
(2) Jeder Bürger des deutschen nationalen Verwaltungsgebietes wie des europäischen Vollmitgliedbinnenlandes genießt Schutzrecht vor Auslieferung in einen geografischen Drittstaatenraum.
(3) Der Artikel 16, Abs. 1 bis 2, gilt nicht im europäischen Binnenlandbereich der Vollmitgliedsländer und unterliegt den europäischen Gemeinschaftsrechten.
(4) Asyl wird für nichteuropäische Länder und Geografien nur auf der Grundlage europäischem Gemeinschaftsrecht gewährt.
(5) Solange es keine einheitliche, verbindliche Festlegung im europäischen Rechtsraum gibt, wird die Asylfrage dem internationalem Roten Kreuz und dem Europaparlament zur Regelung und Durchführung übertragen.
(6) Für die Inanspruchnahme des Asylrechtes werden seitens des deutschen Verwaltungsstaates ausreichend Ressourcen in Form von Finanzmitteln und Immobilien, dem internationalen Roten Kreuz oder verglei8chbarer, damit beauftragter Institutionen zur Verfügung gestellt,, um die Sicherstellung der vorübergehenden Aufnahme von Flüchtlingen unter Berücksichtigung der ethnischen und sonstigen Herkunft, zu ermöglichen.
(7) Art, Umfang und Durchführung kann per Verordndung erlassen und unter Berücksichtigung der Sinnvorgabe des Artikels 16, Abs. 4 , der jeweiligen Situation, angepasst werden.

Artikel 17
(Petitionsrecht – Rechtswegegarantie)
(1) Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit Anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretungen zu wenden.
(2) Entsprechendes gilt, soweit es durch europäisches Gemeinschaftsrecht geregelt ist.
(3) die Grundrechtsgesetze nationalstaatlich obliegender Verwaltung, wie europäischem Gemeinschaftsrechtes und/oder sich aus Verträgen ergebenden Grundlagen, gelten auch für juristische Personen.
(4) Der Wesensgehalt der Grundgesetze darf nicht geändert werden. Es besteht Rechtswegegarantie.
(5) Jedermann hat das Recht, sich vor dem nationalstaatlichem Verfassungsgericht, wie dem europäischem Gerichtshof, seinen Rechtsanspruch zu Gehör und zur Rechtsentscheidung zu bringen. Näheres bestimmen die Gesetze beider Ebenen.
 
Teil II
 
Bund/Länder – Föderationsprinzip
 
Artikel 18
(Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht)
 
(1) Das nun „wiedervereinigte deutsche Wirtschaftsgebiet“ vom 01.09.1990, und unter Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit, darauf aufbauend und unter Anerkennung der Grenzen aus der Zusammenlegung der bis dahin bestehenden Teilstaatsbesatzungsgebilde als Ergebnis der militärischen Niederlage des Deutschen Reiches vom 08.05.1945 und als Nachfolger des Deutschen Reiches in den Grenzen und auf der Verfassungsbasis des Reiches vom 31.12.1937 sowie des Grundgesetzgebietes der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland auf der Basis von 1949 bis 1990, ist ein demokratisches und soziales Staatsgebilde.
(2) Die Bundesflagge ist scharz-rot-gold. Mögliche Ergänzungen im Hinblick auf Erweiterung der europäischen Traditionen und unter Einbindung eines Europaemblemes, sind möglich.
(3) Alle Staatsgewalt geht vom Souverän aus. Sie wird vom Souverän in direkten Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung, ausgeübt.
(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung (Gewaltenteilungsprinzip) sind an Gesetz und Recht, gebunden.
(5) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, aufzuheben, außer Kraft zu setzen und/oder zu negieren, haben alle Bürger mit Staatsangehörigkeit des deutschen Staatsverwaltungsgebietes, sowie alle Binnenlandbürger der europäischen Union, die hier ihren Wohnsitz ständig haben, das unveräußerliche Recht auf Demonstration, zivilen Ungehorsam, aktiven wie passiven Widerstand inklusiver notwendiger Gewaltmaßnahmen zur Erhaltung von Recht und Ordnung, wenn andere Möglichkeiten verschlossen sind und/oder andere Abhilfe nicht möglich ist.
(6) Das politische und organisatorische deutsche Staatsverwaltungsgebiet wie in Abs. 1 dieses Artikel beschrieben, baut sich föderal auf.
(7) Es besteht aus einer Zentralregierung, einem Zentralparlament und den Landesparlamenten.
(8) die Landesparlamente werden unter Berücksichtigung der Zentralstaatsstruktur, demokratisch gebildet und legitimiert.
(9) Über die Zusammensetzung und politische Ausgestaltung, entscheiden die Länder in eigener Hoheit, soweit Sie sich an die Verfassung halten. Hierfür werden gesonderte Gesetze erlassen und vereinbart, die die Zusammenarbeit, die Verteilung von Aufgaben und die Finanzstruktur, beinhalten.
(10) eine Entlassung der Länder aus dem Staatsverwaltungsgebet Deutschlands in der Beschreibung aus Abs. 1, ist nicht möglich und kann gewaltsam, wenn keine andere Abhilfe möglich ist, verhindert werden.
(11) die Länder erhalten das Recht, sich innerhalb der europäischen Union und dem Programm der Regionen, sich grenzübergreifend unter Einhaltung der Beachtung der Erhaltung des Staatsverwaltungsgebietes wie in Abs. 1 beschrieben, unabhängig und selbstständig, zusammenzuschließen und Kooperationen einzugehen.
(12) Für Streitfragen zwischen Bund und Ländern ist vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes, nach Artikel 5 dieser Verfassung, zu verfahren.
 
III Regierungsform – Wahlgrundlage
 
Artikel 19
(Regierungsform – Gliederung- Stellung – Wahlrecht)
 
(1) zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirken die Regierung, das nationale Parlament, die Landesparlamente, wie alle Behörden und deren Vertreter bei der Entwicklung der Europäischen Union., mit.
(2) zur Erhaltung der Einheit des deutschen Volkes in Frieden, Freiheit, sozialer Gerechtigkeit wie Erhaltung aller Lebensgrundlagen der Schöpfung Gottes und seines endlichen Raumschiffes Erde, bringt sich das Deutsche Volk in die europäische Union ein sowie in die Weltverantwortung. Hierzu ermächtigt es ihre Regierungen und alle Parlamente, die notwendigen Maßnahmen zu erlassen, das Staatsziel der „Vereinigten Staaten von Europa“ und der Aufgabe der uneingeschränkten nationalen Souveränität zu Gunsten eines sicheren, demokratischen und friedenstiftenden Europas, einzugehen und zu befördern.
(3) Die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen zur Erreichung der Ziele aus Abs. 1 und 2, werden ausdrücklich bestätigt und sind gewollt.
(4) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Verfassungsrechtes des deutschen Staatsverwaltungsgebietes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des deutschen Staatsverwaltungsgebietes.
(5) Die Vorbereitung eines Angriffskrieges und/oder deren Ausstattung und Unterstützung innerhalb der Europäischen Union sind, soweit keine Gemeinschaftsrechte davon berührt werden, verboten.
(6) Der Beitritt zu Verteidigungsgemeinschaften wie z.B. der NATO, werden ausdrücklich gewünscht. Einschränkungen ergeben sich nur aus Abs. 5.
(7) Notwendige Maßnahmen und Erklärungen des Kriegszustandes, sind durch die Parlamente, bestehend aus dem nationalen Staatsverwaltungsgebiet sowie des Europaparlamentes, zu bestätigen und/oder zu erteilen.
(8) Die Regierung wird in folgende Gliederung gefasst und das Wahlrecht, darauf abgestimmt.
(8a) Der Kanzler des nationalen Staatsverwaltungsgebietes wird in direkter und geheimer Wahl durch den Souverän bestimmt. Jeder volljährige und unbescholltene deutsche Staatsangehörige kann sich für dieses Amt bewerben und gewählt werden. Der Regierung steht der gewählte Kanzler des deutschen Staatsverwaltungsgebietes vor. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(8b) Der Kanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und bestimmt seine Minister und sucht sich die notwendigen Ministerien, aus.
(8c) Der Kanzler regiert das Land und vertritt es auch repräsentativ in der europäischen Binnenlandgemeinschaft, wie im Drittstaatenbereich.
(8c) Der Kanzler ist in seiner Funktion von einer Partei, dem Parlament und/oder sonstigen Einflüssen, frei.
(8d) Der Kanzler und seine Politik ist in seiner Person uneingeschränkt auf sieben Jahre gewählt. Er kann einmal für sieben Jahre wieder gewählt werden. Danach ist eine Wiederwahl nicht möglich.
(8e) Macht und Ausrichtung der Politik des Kanzlers beschränken sich in:
a: den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechtes, das seinem Recht vorgeht und
b: in der Kontrolle des nationalen Staatsverwaltungsparlamentes für Deutschland.
Über das Verfahren und Mißtrauensregeln bestimmt ein Gesetz.
(9) Das nationale Parlament wird in der Personenzahl auf 365 Sitze beschränkt und ist entsprechend in der Verteilung der Wahlbezirke, zu organisieren. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(9a) Jeder Bürger mit deutscher Staatsangehörigkeit und/oder europäische Binnenlandbürger mit ständigem Aufenthaltsmeldung im nationalen Staatsverwaltungsbereich, hat uneingeschränktes Wahlrecht. Einschränkungen auf Staatsführung, regelt ein Gesetz.
(10) Das nationale Parlament wird für fünf Jahre gewählt. Es kontrolliert die Politik der Regierung, spricht Misstrauen aus, ergänzt die Regierung durch Fachausschüsse und beteiligt sich an gewünschten Maßnahmen, die durch die Regierung vorgegeben sind, vergeben werden sollen oder Gesetzesvorlagen. Das Parlament kann auch selbst tätig werden. Näheres bestimmt ein Gesetz, ohne das die Stellung des Kanzlers, dadurch beschränkt werden darf.
(11) Das Amt und die Stellung eines Bundespräsidenten aus der Tradition und Ersatzstellung einer Monarchie, wird aufgrund der fehlenden Notwendigkeit durch die europäische Zusammenführung der EU-Staaten, gestrichen. Teilbereiche werden auf den Kanzler wie in Abs. 8a bis 10 beschrieben, übertragen und Teile als natürlicher Repräsentant einer Demokratie, auf den Parlamentspräsidenten des deutschen Staatsverwaltungsgebietes.
(12) Die Länderparlamente passen sich diesen Grundprinzipien staatlicher Organisation, an. Näheres bestimmen die Gesetze der Länder in eigener Regie. Die nationalen Parlamentsvertreter und die Regierung des nationalen Staatsverwaltungsgebietes haben hier ein Kontrollrecht.
(13) Streitigkeiten aus diesen Grundlagen wird im Sinne des Artikels 5 dieser Verfassung, ausgetragen. Kommt auch hier keine Regelung zustande, kann das BVG angerufen werden.
(14) Die Stellung der Regierung ist im Verhältnis zu den Parlamenten, eigenständig. Die Regierung und der Kanzler berufen Ihre Minister nach Ihren Bedürfnissen aus Ihrer Partei, dem Parlament oder der Öffentlichkeit.
(15) Die Parteien nehmen an der Willensbildung im nationalen Staatsverwaltungsgebiet, wie im europäischen Unionsbereich, teil.
(16) Das Verfahren des Umganges zwischen den Parlamenten und der Regierung, regelt ein Gesetz. Hierbei werden die besondere Rolle und das Zusammenwirken der Doppelfunktionsmöglichkeiten zwischen dem nationalen Staatsverwaltungsparlament und dem europäischem Parlament und seinen Vertretern, unter Befindung eines Proporzprinzipies Rechnung getragen. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(17) Jeder volljährige Bürger mit Staatsangehörigkeit des nationalen Staatsverwaltungsgebietes, wie alle europäischen Binnenlandbürger mit ständigem Wohnsitzaufenthalt im deutschen Staatsverwaltungsgebiet, haben das uneingeschränkte Wahlrecht.
(18) Wählbar aus der Beschreibung aus Abs. 17 ist jeder dort beschrieben Bürger nach beendetem 24. Lebensjahr.
(19) Wählbar in staatstragende Funktionen (Ministerämter und/oder Kanzler, Parlementspräsident) in nationalstaatlichem Verwaltungsgebiet wie in der europäischen Union, kann jeder Bürger wie in Abs. 17 und 18 genannt, mit Beendigung von 29 Jahren gewählt werden. Ergänzungen und/oder Einschränkungen ergeben sich nur aufgrund des Gemeinschaftsrechtes der europäischen Union.
(20) Alle Bürger des nationalen Staatsverwaltungsgebietes Deutschlands, wie alle vorgenannten EU-Bürger mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, wie alle Drittstaatenbürger mit ständigem Wohnsitz in Deutschland unter Anerkennung der deutschen Verfassung und dem Gemeinschaftsrecht und/oder eines vergleichbaren europäischen Gesetzeswerkes, die einen notariellen Vertrag mit dem deutschen Staatsverwaltungsgebiet geschlossen haben und Ihren Treueid auf die Verfassung abgelegt haben, sind uneingeschränkt wahlberechtigt.
 
Teil IV
 
Artikel 20
(Das Parlament)
 
(Parlament – Aufgabe – Rechte und Pflichten)
(1) Jeder Abgeordnete unterliegt für die Zeit seiner Parlamentszugehörigkeit der Immunität. Das gilt auch für alle Personen des europäischen Parlamentes. Die Länder regeln ihre Stellung der vergleichbaren Amtsinhaber, eigenständig. Die Immunität umfasst auch alle Personen im Ministerrang sowie des Kanzlers des nationalstaatlichen Verwaltungsgebietes während der Zeit der ausgeübten Berufung.
(1a) Ausnahmen bestehen nur bei Kapitalverbrechen wie: Mord, Vergewaltigung, Spionage für fremde Mächte, Hochverrat.
(2) Die Parlamentarier sind unabhängig und nur Ihrem Gewissen unterlegen. Es wird kein äußerer Zwang ausgeübt.
(3) Minister, Kanzler wie Abgeordnete unterliegen der Vollzeittätigkeit und stellen Ihre ganze Kraft nach bestem Wissen und Gewissen, ausschließlich Ihrem Amt und Ihrer Berufung, zur Verfügung. Bezahlte Nebentätigkeiten, auch unter der Zuwendung von Spesen aus Nebenengagements, sind verboten.
(4) Vor Antritt eines Mandates ausgeübte Berufe, ruhen während des Amtsberufungszeitraumes. Freiberufler wie z.B. Anwaltskanzleien, Arztpraxen und/oder Ähnliches, stellen für die Zeit Geschäftsführer ein. Ist dies nicht möglich, entscheidet ein Parlamentsausschuß auf Antrag, bzw. für die Minister, das Kanzleramt. Näheres regelt ein Gesetz, das das Parlament in öffentlicher Sitzung berät und beschließt.
(5) Das Parlament gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus Ihren Reihen den Parlamentspräsidenten als Repräsentant des Parlamentes und des Staates entsprechend der Regelungen dieser Verfassung.
(6) Das Parlament kann Gesetze einreichen, Gesetze der Regierung ablehnen, das Misstrauensvotum stellen, kontrolliert die Regierung und Ihre Tätigkeiten und nimmt Einfluß auf die Richtung der Politik. Näheres bestimmt ein Gesetz, soweit es nicht bereits in anderen Absätzen der Verfassung geregelt ist. Beispiel: Erklärung des Kriegszustandes und Fragen der Rolle der Abgeordneten im nationalen Staatsverwaltungsparlament wie des Verhältnisses des Europaparlamentes , soweit es nicht durch andere Artikel der Verfassung geregelt ist. Artikel 14, 14a .
(7) Das Parlament darf nicht zu mehr als 33 % seiner Abgeordneten aus Beamten bestehen. Zur Sicherstellung dieser Vorgabe regelt ein durch das Parlament oder der Regierung hervorgebrachtes Gesetz zur Gleichstellung und Sicherung aller sonstigen Abgeordneten, die Möglichkeit der Teilnahme an der politischen Willensbildung und Ausübung eines Abgeordneten aller wahlfähigen Bürger dieses Gültigkeitsgebietes, ein Ausschuß mit Vorschlagsrecht.
(8) Strittige Punkte zur Erstellung dieses Gesetzes werden nach den Regeln des Artikel 5 dieser Verfassung, der Entscheidung zu geführt.
 
Teil V
Die Landesvertretungen
 
Artikel 21
(Die Ländervertretung – Verwaltung – Bürokratie)
 
(Funktion)
(1) Durch die Ländervertretung wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
(2) Die Ländervertretung bildet mit der Regierung der nationalen Staatsverwaltung einen Permanentausschuß in der Besetzung 1:1 für Fragen und Regelungen der Organisation der Verwaltung und Steuerung der Bürokratie.
(3) Alle Verwaltungsregeln und Durchführungsverordnungen vor Inkrafttreten dieser Verfassung werden unter Berücksichtigung eines Überganszeitraumes von fünf Jahren, für ungültig erklärt.
(4) Der gemeinsame Permanentausschuß für Verwaltungs- und Bürokratiefragen, entwickelt eine neue Verwaltungsordnung und Durchführungsverordnung der Organisationsdurchführungsfragen des Gesamtstaatswesens auf Grundlage der Berücksichtigung geringer Bürokratieanforderungen und im Sinne dieser Verfassung.
(5) Der Beamtenstatus wird auf die wesentlichen Grundstrukturen des Staates wie z.B. Polizei, Bundespolizei, Justiz und Vergleichbare Belange, begrenzt. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(6) Alle Beamten werden allen Angestellten in rechtlicher Stellung der Steuer- und Sozialabgabenteilnahme, gleichgestellt.
Das weitere regelt ein Gesetz.
(5) Für ungeklärte Fragen wird nach der Vorgabe des Artikels 5 dieser Verfassung, verfahren.
 
 
Artikel 22
(Zusammensetzung Stimmenverhältnis)
(1) Die Ländervertretung besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder Ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen. Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohner haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohner fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohner sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
 
Artikel 23
(Präsident; Einberufung von Sitzungen; Beschlussfassung
(1) Die Ländervertretung wählt Ihren Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Länderrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die nationale Staatsregierung es verlangen.
(3) Die Ländervertretung faßt Ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit Ihrer Stimmen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie verhandelt öffentlich.
(4) Den Ausschüssen der Ländervertretung können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
 
Artikel 24
(Beteiligung der Staatsregierung)
 
Die Mitglieder der Staatsregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen der Landesregierung und seiner Ausschüsse, teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Die Ländervertretung ist von der Staatsregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten. Näheres bestimmt ein Gesetz.
 
 
Teil VI
(Die Regierung des Verwaltungsgebietes des „vereinten deutschen Wirtschaftsgebietes in Europa)
 
Artikel 25
( Zusammensetzung)
Die Regierung des Verwaltungsgebietes des „vereinten deutschen Wirtschaftsgebietes besteht aus dem direkt gewählten Kanzler und aus seinen Bundesministern.
 
Artikel 26
(Wahl und Ernennung des Kanzlers)
(1) Der Kanzler ist als freier Kandidat wählbar. Er kann jedoch auch von Parteien oder sonstigen Interessengruppen und/oder Wählergruppen, gestellt werden.
(2) Der Kanzler wird in direkter und geheimer Wahl, vom Souverän und Bürger des europäischen Binnenlandes mit ständigem Wohnsitz im Gebiet des deutschen Verwaltungsgebietes, gewählt.
(3) Gewählt ist der Kanzler, wenn er mit der Mehrheit von 50 % der Stimmen gewählt ist. Wird dies nicht erreicht, entscheidet das Schiedsgremium gemäß Artikel 5 dieser Verfassung zur Ernennung nach der einfachen Mehrheit.
(4) Besteht Stimmengleichheit, entscheidet eine Stichwahl, die innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Wahl, abgehalten werden muß.
(5) Sind die entsprechenden Gremien, Parteien und/oder die Institutionen nicht dazu in der Lage und verstoßen gegen Ihre Gesetzesvorgaben, so bestimmt der amtierende Parlamentspräsident eine Interimsregierung aus dem Kreise des Parlamentes und übernimmt ersatzweise die Kanzlerschaft. Diese wird abgesetzt und ersetzt, sobald eine ordentliche Wahl im Sinne dieses Artikels gemäß Abs. 1 bis 3, erfolgt ist.
 
Artikel 27
(Ernennung und Entlassung der Minister)
(1) Der Kanzler ernennt und entlässt seine Minister.
(2) Das Parlament hat ein Vorschlagsrecht für die Benennung von Ministern und deren Entlassung.
(3) Stellt das Parlament mit 75 % seiner Mitglieder einen Misstrauensantrag gegen den Kanzler, gegen die Regierung insgesamt und/oder einen Minister, so ist gemäß Artikel 5 die Schiedsstelle einzuberufen. Diese entscheidet mit erreichbarer Mehrheit über den Antrag und lehnt diesen ab oder befürwortet ihn.
(4) Die Beratungen zu diesen Fragen finden unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt.
(6) Das Ergebnis wird dem Kanzler durch den Parlamentspräsidenten persönlich und schriftlich durch Übergabe der Beschlussurkunde des Gremiums aus Artikel 5 dieser Verfassung, überreicht.
(7) Der Kanzler ist an diese Beschlusslage gebunden. Betrifft diese Beschlusslage die Kanzlerschaft, so endet diese mit der Übergabe und wird als Interimsfunktion an den Bundestagspräsidenten übertragen.
(8) Der Bundestagspräsident ruft bei Eintritt des Abs. 7 zu Neuwahlen auf. Die nicht betroffenen Minister dieses Mißtrauensverfahrens, bleiben bis zur Neuwahl des Kanzlers und einer neuen Regierung, im Amt.
(9) Bei der Mißtrauensbeschließung bezogen auf Minister, sind diese vom Kanzler zu entlassen und er beruft neue Minister seines Vertrauens.
(10) Der Kanzler bestimmt über die Richtlinien seiner Politik und trägt dafür die Verantwortung.
(11) Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern entscheidet der Bundeskanzler.
(12) Der Bundeskanzler leitet die Geschäfte nach einer von unter seiner Leitung und seinen Ministern beschlossenen und vom Parlamentspräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
 
Artikel 28
(Befehls und Kommandogewalt über die Streitkräfte)
(1) Die Befehls- und Kommandogewalt über die Bundespolizei zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung jeglicher Art, entscheidet der Innenminister.
(2) Die Befehlsgewalt und Kommandogewalt der militärischen, deutschen Kontingente unter der militärischen Befehlsgewalt europäischer Kommandostrukturen, obliegt der zuständigen Stelle der europäischen Gemeinschaft.
(3) Die jeweilige Regierung des deutschen Staatsverwaltungsgebietes stellt die Beratungsmitsprache im Falle kriegerischer Auseinandersetzungen sicher als Grundvoraussetzung deutscher Bereitstellungen jeglicher Art an europäischen Militärstrukturen.
 
Artikel 29
(Durchführungsgestaltung, Regelung und Gesetzesformulierung)
(1) die Ausgestaltung, Regelung und Fassung in Gesetzestexte zur praktikablen Umsetzung aus den Artikeln 26, 27 und 28, wird durch das Parlament des deutschen Staatsverwaltungsgebietes unter Teilnahme der Regierung, beschlossen.
(2) Für strittige Fragen, über die keine Einigung erzielt werden kann, wird nach dem Artikel 5 dieser Verfassung, bestimmt.
 
Artikel 30
(Unvereinbarkeiten)
(1) Der Kanzler und die Minister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder die Leitung noch ohne Zustimmung des Parlamentes dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, angehören.
(2) Abs. 1 des Artikels 30 betrifft ebenso den Parlamentspräsidenten, alle Parlamentarier wie aller Staatssekretäre und/oder politisch berufenen Beamten für die Zeit Ihrer Berufung und/oder Wahlzeit.
(3) Genannter Personenkreis aus Abs. 1 und 2 dieses Artikels ist finanziell so zu stellen, dass die Besoldung Ihres Dienstes und Ihrer Stellung angemessen vergleichbar mit vergleichbaren Funktionen auch des Zeitaufwandes, des mittelständischen Managements der freien Wirtschaft, einhergeht.
(4) Renten- und Sicherungs-, wie Übergangsansprüche dieser Personenkreise aus Abs. 1, 2 und 3 dieses Artikels, entstehen proporzional zu der Dienstzeit.
(5) Die Festlegung erfolgt durch das Parlament unter Teilnahme der Regierung. Bei Streitfragen wird gemäß der Vorgaben aus Artikel 5 dieser Verfassung, verfahren und entschieden. Hierbei kann das Gremien aus Artikel 5 auch selbst tätig werden im Sinne eines eigenen Vorschlagrechtes, wie Widerspruchrechtes bei Unverhältnismäßigkeiten. Näheres bestimmt eine Durchführungsverordnung.
 
Artikel 31
(Auflösung des Parlamentes)
(1) Findet ein Antrag des Bundespräsidenten und/oder des Kanzlers gegenüber dem Parlament statt, so müssen dieses besondere Umstände sein, die diesen Antrag rechtfertigen wie z.B. kriminelle Strukturen und Übernahme des Parlamentes
durch Solche, Unvereinbarkeit der Aufgaben des Parlamentspräsidenten und seiner Aufgaben mit der sittlichen und ehrenhaften Vertretung und Ausrichtung seines Amtes im Verhältnis zur Wahrung und Aufgaben durch die Verfassung, und/oder Unvereinbarkeit mit den Aufgaben und Vorgaben der Politik des Kanzlers und seiner Regierung im Verhältnis zu den Vorgaben und Vorstellungen des Parlamentes und einer Unversöhnlichkeit.
(2) Kommt keine tragfähige Entscheidung und kein eindeutiger Beschluß zu Stande, wird nach Artikel 5 dieser Verfassung, verfahren.
(3) Kommt auch hier keine Entscheidung zu Stande, so entscheidet der 1. Senat und oberste Bundesrichter mit der einfachen Mehrheit seines Senates des Bundesverfassungsgerichtes.
 
Artikel 32
(Gesetzgebungen)
(1) Der Kanzler und seine Regierung schlagen Gesetze zur Abstimmung durch das Parlament vor.
(2) Das Parlament schlägt Gesetze zur Abstimmung vor.
(3) Im Fall des Abs. 1 dieser Verfassung entscheide die Mehrheit des Parlamentes über die Ablehnung oder Annahme des vorgeschlagenen Gesetzes.
(4) Im Fall des Abs. 2 befindet die Mehrheit des Parlamentes über die Ablehnung oder Zustimmung sowie die Regierung und/oder der Kanzler aufgrund seiner Richtlinienkompetenz.
(5) Kommt keine Einigung zu Stande, so kann die Regierung die Schiedsstelle nach Artikel 5 dieser Verfassung anrufen und/oder auf das Gesetzesvorhaben verzichten.
 
Teil VII
(Steuer, Finanzen, Wirtschaft)
 
Artikel 33
(1) Steuerpflicht besteht für alle Staatsbürger des deutschen Verwaltungsstaatsgebietes wie für alle EU-Bürger mit ständigem Wohnsitz in diesem genannten Staatsgebiet.
(2) Steuerpflicht besteht ferner für alle durch diesen Personenkreis ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und/oder technischem Vollersatz.
(3) Steuerpflicht besteht für alle juristischen Personen und/oder Ihren beruflichen Tätigkeiten und/oder technischem Vollersatz.
(4) die wie vor beschriebenen beruflichen Tätigkeiten werden durch besonderes Gesetz mit Steuern belegt.
(4 a) Die Steuergruppen umfassen die persönliche Arbeit aus Angestelltentätigkeiten wie aus freiberuflichen Tätigkeiten wie gewerblichen, industrielle und/oder sonstigen Tätigkeiten, die Einkommen erzielen und legen eine Mindeststeuer in Wechselwirkung von Einsatzeit und Tätigkeit als Soziallastensteuer fest.
(4b) Einkommenssteuer auf laufendes Arbeitseinkommen zusätzlich, wird nicht erhoben. Die Einkommenssteuer wird mit der Jahreseinkommenssteuererklärung unter Berücksichtigung der bereits erhobenen Soziallastensteuer und der Höchstgrenzen und zu besteuernden Überschußregelungen, festgelegt. Näheres regelt ein Gesetz.
(4c) juristische Personen wie Kapitalgesellschaften unterliegen einer Produktionssteuer. Diese ist als Kalkulationsposten für jeden Betrieb als Herstellungskosten, zu berücksichtigen. Der Steuersatz darf nicht mehr als 25 % des Einstandspreises, betragen. Näheres regelt ein Gesetz. Ansonsten ist nach Abs. 4b, Satz 2, auch hier zu verfahren.
(5) Weiterhin gilt das MwSt-System auf alle Waren im Endverbrauch. Näheres regelt ein Gesetz.
(6) Die Finanzen des Staates ergeben sich aus den Einnahmen aller Steuern und Abgaben.
(7) Subventionen finden nicht statt.
(8) Ausnahmeregelungen aus nationalem und/oder europäischem Interesse gemäß europäischem Gemeinschaftsrechtes sind nur in Ausnahmefällen und/oder wenn das nationale und/oder europäische Sicherheitsinteresse berührt ist, möglich. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(9) Die Staatsverschuldung ist auf 40 % der jeweiligen amtlichen Feststellung der Staatseinnahmen des durch das statistische Amt Wiesbaden, des zweijährigen Vorjahreszeitraum zum gültigen Wirtschaftsjahr der Bundesregierung und der Haushaltsbeschlussfassung, zu begrenzen.
(10) Mit in Krafttreten diese r Verfassung wird der Überschuldungshaushalt der alten Bundesregierung der alten Rechtsgrundlage, in einen Negativfonds ausgegliedert und mit 10 % der Bundeseinnahmen, zur Tilgung, bedient. In diesen Negativfonds werden 50 % der Länder-, Kreis- und Gemeindeverschuldung, ebenfalls eingerechnet. Die nicht erfassten 50 % der Länder, der Kreise wie der Gemeinden, werden vergleichbar dieser Regelung, durch die Länder selbst, geregelt. Dieser Negativfonds ist Zinsfrei zu stellen und nicht veräußer- und/oder übertragbar.
(11) Kapitalgesellschaften und/oder Privatunternehmen wie freiberufliche Tätigkeiten unterliegen den Regeln dieses Artikel nach Abs. 1 bis 10. Näheres bestimmt ein Gesetz
(12) Private und durch Privatpersonen neu gegründete Selbstständigkeiten, werden für die ersten zwei Jahre Steuerfrei gestellt.
(13) Steuerpflicht besteht erst mit dem dritten Jahr. Die zwei Gründungsjahre davor, werden nicht erfasst und besteuert.
(14) Jegliche durch Deutschland geförderte und/oder durch deutsche Steuermittel unterstützte Erfindung wie Produkterschleißung wie z.B. durch Studium oder Universitäten etc., gestaltete Maßnahmen und Ergebnisse, unterliegen der Sozialverpflichtung der sozialen Eigentumsverpflichtung zur Gemeinschaft.
(15) Aus diesen Erwägungen und oder anderen Traditionen hervorgegangenen Firmen des deutschen vereinigten Wirtschafsraumes in den Grenzen der Verfassung vom 31.12.1937, sind alle Firmen, Unternehmungen und selbstständige Tätigkeiten, dem deutschen Wirtschaftsraum zugehörig und verpflichtet, unabhängig Ihrer gültigen Staatsbürgerschaft und/oder Standortes und/oder Auslagerung der Produktionsstätten. Sie unterliegen immer deutschem und somit auch europäischem Gemeinschaftsrecht. Das gilt auch für alle damit in Frage kommenden Umweltvorschriften und Gesetzen zur Erhaltung der Schöpfung des Herkunftsraumes des deutschen Wirtschaftsgebietes wie der europäischen Gemeinschaftsrechte und Pflichten.
 
 
Teil VIII
Umsetzung und Ausführung von Gesetzen
 
Artikel 34
(Ausführungsregelungen)
(1) einfache Ausführungs- und Umsetzungsbestimmungen zu Gesetzen werden durch die einzelnen Fachministerien erlassen.
(2) Zweifelhafte Ausführungs- und Umsetzungsbestimmungen sowie konkurrierende Bestimmungen werden gemäß Artikel 5 und deren Vorgaben, durch Abstimmung festgelegt.
(3) Eine Sinnentstellung der Absicht eines Gesetzes darf damit nicht verbunden sein.
 
Artikel 35
(Gesetzesbestand)
(1) Gesetze vor Annahme dieser Verfassung und nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren, verlieren ihre Gültigkeit.
(2) dieses Grundgesetz ist alle dreißig Jahre an die geänderte Zeit anzupassen und muß überarbeitet werden und neu zur Abstimmung gestellt werden.
(3) das BGB wird nach Annahme dieser Verfassung innerhalb von fünf Jahren neu überarbeitet. Alle Gesetze, die vor 1949 formuliert wurden, verlieren Ihre Gültigkeit.
(4) das BGB unterliegt zukünftig der Überarbeitung gemäß Abs. 2 dieses Artikels. Es wird jedoch von der Schiedskommission entsprechend Artikel 5, zur Abstimmung vorgelegt und beschlossen.
(5) In Sachen Bundesrecht und Länderrecht, wird im Sinne der Föderalstruktur geregelt und entschieden. In Zweifelsfällen wird im Sinne des Artikels 5 verfahren.
(6) Die Regelungen des STGB behalten Ihre Gültigkeit. Passagen von vor 1949 müssen jedoch in der 5-Jahresregelung überarbeitet und an die Verfassung angepasst werden im Sinne des Artikel 34 Abs. 2, 3 . Näheres bestimmt ein Überleitungsgesetz.
(7) sonstige Gesetze wie die ZPO, Gewerbeordnung, Schifffahrtsrecht usw. werden gemäß Artikel 34 Abs. 2,3 an die Verfassung angepasst. Näheres bestimmt ein Überleitungsgesetz.
(8) Die Konkordatsregelungen mit dem Vatikan werden fortgeschrieben. Das gilt auch für die Bestimmungen der sonstigen Kirchenfragen aller zugelassenen Kirchen.
(9) Die Verträge der Europäischen Gemeinschaft werden fortgeschrieben.
(10) Die Vereinigungsverträge des „wiedervereinigten deutschen Wirtschaftsgebietes“ verlieren mit Inkraftsetzung dieser Verfassung, Ihre Gültigkeit.
(11) Der Anspruch der Verfassung von 1919 in der Ausgabe vom 31.12.1937 bezogen auf die militärische Kapitulation des deutschen Reiches vom 08. Mai 1945 und der Nachfolgeregelungen der Siegermächte im Sinne der Haager Landkriegsordnung, der Alliierten Kontrollkommission, deren Bestimmungen, der Cheferlasse und deren Bestimmungen wie der Vereinbarungen der Siegermächte zur deutschen Frage, behalten bis zu einer Anerkennung einer Friedensvertragsregelung, Ihre Gültigkeit. Der anzustrebende Friedensvertrag zur endgültigen Beendigung des verlorenen Krieges und seiner Folgewirkungen kann über Gemeinschaftsverträge der EU, der UN oder in direkter Weise, erfolgen.
(12) bestehende Regelungen und Verträge von Gemeinschaftsrechten der EU vor Inkraftsetzung dieser Verfassung, erhalten Ihre Gültigkeit. Rechtliche Anpassungen und notwendige Ergänzungen im Sinne dieser Verfassung, sind zulässig. Näheres bestimmt ein Gesetz.
 
Artikel 36
(Bürokratie)
(1) Die bürokratischen Hürden durch Vorschriften und Erlasse werden dadurch reduziert, als das alle Vorschriften und Erlasse
vor 1949, ersatzlos entfallen.
(2) Alle dreißig Jahre findet eine bürokratische Entrümpelung im Sinne des Artikel 35, Abs. 3 und 4, Satz 2 , statt.
(3) notwendige Rechtsanpassungen der Ausführungs- und Umsetzungsbestimmungen, werden neu zur Auflage gebracht entsprechend Artikel 35, Abs. 1,2,3
 
 
Teil IX
Justiz und Rechtsprechung
 
Artikel 37
(Justizapparat)
(1) der Justizapparat wird reformiert im Sinne des Artikels 35, Abs. 1,2,3 .und Artikel 36 Abs. 1,2,3 . Näheres bestimmt ein Gesetz.
(2) die Gerichtsstruktur besteht aus den Landgerichten, den Oberlandgerichten, den analogen Verwaltungs-, Sozial-, sonstigen Gerichten, sowie dem Staatsverfassungsgericht. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(3) Die Richter sind unabhängig und nur den Gesetzen verpflichtet.
(4) die Berufung der Richter erfolgt im Vorschlagsrecht der Richtervertretungen der Gerichte und die Berufung wird im Wege des Artikels 5, bestimmt.
(5) Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Staatsverwaltungsgericht, durch die in dieser Verfassung vorgesehenen Staatsverwaltungsgerichte und durch die Gerichte der Länder, ausgeübt.
(6) Jedermann hat das Recht auf Verfassungsbeschwerde. Das betrifft ebenso zugelassene Parteien, Vereine, Verbände, Kirchen und Institutionen, Gemeinden, Kreise wie Länder.
(7) besteht hier keine Abhilfe, kann gemäß der Definition Jedermann aus Artikel 37, Abs. 6, , soweit Gemeinschaftsrecht berührt ist, vor dem europäischen Gerichtshof entsprechend der Regeln des Gemeinschaftsrechtes, Recht einfordern.
(8) über Verfassungsbeschwerden, die von Jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner Rechte nach dem Widerstandsrecht und/oder nach den Regeln der staatsbürgerlichen Gleichstellung aller Deutschen, des öffentlichen Dienstes wie des Berufsbeamtentums, sowie des Diskriminierungsgesetzes berührt sind, entscheiden die entsprechenden Senate des Staatsverwaltungsgerichtes. Näheres bestimmen die Gerichtsordnung und deren Gerichtsgesetze.
(9) über die gerichtlichen Vorlagen an das Staatsverfassungsgericht (Normenkontrollverfahren) entscheidet das Staatsverfassungsgericht entsprechend der Regeln des Artikels 37, Abs. 8.
(10) Mit Einreichung und Erfassungsbestätigung durch ein ausgewiesenes Aktenzeichen eines Gerichtes, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, ist jegliches Verfahren auszusetzen.
 
Artikel 37 a
 
(Recht auf den gesetzlichen Richter)
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
(3) die Regeln des rechtlichen Richters sind in der Gerichtsordnung, festgelegt.
 
Artikel 37 b
 
(Anspruch auf rechtliches Gehör, Verbot rückwirkender Strafgesetze und der Doppelbestrafung)
(1) Vor Gericht hat Jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
(4) Sind Urteile aus Prozessen nichtig aufgrund falscher Gesetzesanwendung im Sinne des Artikels 37 Abs. 8, als falsch und somit nichtig durch das Staatsverfassungsgericht festgestellt und ist eine Zurückweisung zur Berichtung eines laufenden Verfahrens nicht mehr möglich aufgrund eines bestehenden letztendlichen Urteiles des üblichen Gerichtsweges, so greift Abs. 3 in Analogie auch auf derartiges Verfahren zu.
 
 
 
 
 
 
 
Teil X
Finanz- und Sozialwesen
 
Artikel 38
(Aufgaben- und Zweckbestimmung Finanzwesen)
(1) das Finanzwesen regelt das gerechte Verhältnis zwischen der Leistung des Souveräns und den zu erbringenden Aufgaben der Staatsorganisation.
(2) Der Souverän ist zur Finanzierung des Gemeinwesens Staat und seiner Teilhabe daran, zur Zahlung von Steuern verpflichtet. (naheres bestimmt ein Gesetz)
(3) Die Neuordnung des Finanz- und Steuerwesens findet auf der Grundlage der allgemeinen Zielsetzung dieser Verfassung, sowie unter Anwendungsberücksichtigung des Artikels 35, Abs. 1,2,3, statt.
(4) Die Leistung des Souveräns hat Vorrang vor den Ansprüchen des Staates. Konkurrierende Auffassungen werden durch die Bestimmungen des Artikels 5, geregelt. Der anschließende Weg zum Staatsverfassungsgericht bleibt davon unberührt.
(5) die Organisationsstruktur bestimmt ein Gesetz und berücksichtigt die Föderationsstruktur des deutschen Staatsverwaltungsgebietes.
(6) Steuererhebungen aus Ländergesetzen sowie Gemeinschaftsverträgen der EU und seiner Bestimmungen erfolgen im Sinne das Abs. 5 dieses Artikels. Näheres bestimmt ein Gesetz.
 
Artikel 39
(Aufgaben und Zweckbestimmung Sozialwesen)
(1) das „vereinigte deutsche Wirtschaftsgebiet“ und seine Staatsstruktur sind ein Sozialwesen.
(2) Der Staat sorgt durch Gesetz und Verordnung für den gerechten Ausgleich zwischen Arbeit und Arbeitsunfähigkeiten sowie Notsituationen aus Schicksalsschlägen, zu geringen Rentenansprüchen und/oder sonstigen Notlagen. Näheres bestimmen die Gesetze. In Zweifelsfragen wird der Artikel 5 dieser Verfassung zur Anwendung gelangen.
(3) Das Sozialwesen wird durch den Staat und die Länder geregelt. Näheres bestimmen die Gesetze, sowie die Föderationsreglungen.
(4) Die Bestimmungen dieser Verfassung sowie der Sozialrechte aus Gemeinschaftsrechten wie UN, EU sind in der Reglung der sozialen Umsetzungen, zu berücksichtigen.
(5) Vorschläge der Kirchen aus deren Sozialchartas finden Berücksichtigung. Näheres bestimmen die Gesetze.
 
Teil XI
Bildung, Kultur, Gesundheit
 
Artikel 40
(Schulwesen)
(1) Die Bildung, Kultur und Gesundheit des Souveräns, haben Priorität staatlicher Entfaltung.
(2) Der Staat gibt den Rahmen für Bildung, Kultur und Gesundheit vor. Die Durchführung und Gewährleistung obliegt mit staatlicher Hilfe, den Ländern.
(3) Das dreigliedrige Schulwesen wird im Zuge dieser Verfassung durch ein Gemeinschaftsschulwesen mit daraus sich ergebenden Gliederungen bis hin zum Abitur, ersetzt. Näheres bestimmt ein Gesetz und die Abstimmung der Ländervertretungen.
(4) Die Pädagogik und moderne Lernmittel stehen im Mittelpunkt des Schulwesens. Die Schulen sind Leistungsorientiert und autark. Die Mittel stellen der Staat, die Länder und ein Sponsorenwesen. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(5) Es besteht Lernmittelfreiheit bezogen auf die Grundausstattung von Lernansprüchen. Näheres bestimmen die Länder mit den Schulen im Sinne des Artikels 5 dieser Verfassung. Besondere Ausschüsse können geschaffen werden.
(6) bestehende Mitbestimmungsmodelle der Eltern an den Schulen, obliegen den Länder- und Schulregelungen und sind freigestellt.
 
Artikel 40 a
(Universitätswesen)
(1) Die Universitäten sind analog zum Schulwesen im Sinne des Artikels 40 Abs. 1, 2,3,4,5,6 aufzubauen.
 
Artikel 40 b
(Berufsausbildung)
(1) Die Berufsausbildung kann bei den Betrieben angesiedelt sein.
(2) Die Berufsausübung findet unter staatlicher Kontrolle und Vorgabe statt.
(3) Der Staat und die Länder sorgen für die Sicherstellung der Berufsausübung durch eigene Einrichtungen.
(4) Hierzu werden Lehrgänge beruflicher Grundausbildung für bestimmte Bereiche bestimmt. Näheres regelt ein Gesetz.
(5) Die Mittel stellen der Staat, die Länder und ein Sponsorenwesen zur Sicherstellung der Lernmittelfreiheit. Die Wirtschaft kann hieran beteiligt werden. Näheres bestimmt ein Gesetz.
 
Artikel 41
(Kultur)
(1) Die Kulturhoheit liegt beim deutschen Staatsverwaltungsgebiet wie bei den Ländern. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(2) Kultur und Gesundheit sind Maßstab jeglicher Ausbildung und sind Grundvoraussetzung des Lernens in allen Schularten. Die Sicherstellung dieses Grundsatzes durch Hilfestellung des deutschen Staatsverwaltungsgebietes obliegt den Ländern. Hierbei stehen die musische, sportliche, wie kulturelle Ausbildungen zur Lernfähigkeit der Schüler, im Mittelpunkt. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(3) Das deutsche Staatsverwaltungsgebiet und die Länder stellen die Erhaltung, Pflege und Fortentwicklung des kulturellen Erbes Deutschlands für Deutschland und Europa, sicher. Nötige Mittel werden bereitgestellt. Näheres bestimmen die Gesetze.
 
Artikel 42
(Gesundheit)
(1) Die Gesundheit des Souveräns hat Prioritätenrang.
(2) Das deutsche Staatsverwaltungsgebiet und die Länder stellen durch Vorgaben und Angebote wie z.B. Schulwesen, Ausbildungswesen, Sporteinrichtungen aller Art, sonstige Vereinsförderung und Anspruchsarten an den Souverän, ein Verfall der guten Sitten und des Staatszieles zur Gesundheit und Bildung, sicher. Näheres bestimmen die Gesetze.
 
Abstimmungsentwurf.
Beschlossen am 25. Mail 2008
Der Verfassungsausschuß.
 

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